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Schweden hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Kapitel 9(b) Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

Es besteht die Möglichkeit, eine Pauschalmarge von 13 % des vom Kunden gezahlten Preises anzusetzen.

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