Rz. 54

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, über jeden Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen an natürliche und juristische Personen eine Rechnung auszustellen.

 

Rz. 55

Die Rechnung, die ein Steuerpflichtiger einem anderen Steuerpflichtigen oder einer nicht-steuerpflichtigen juristischen Person ausstellt, muss folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Rechnungsausstellung;
  • lfd. Rechnungsnummer;
  • USt-IdNr., unter welcher der Steuerpflichtige die Warenlieferung bzw. Leistung ausübt;
  • USt-IdNr. des Auftraggebers bzw. Käufers, wenn der Auftraggeber bzw. Käufer für die Ware bzw. Leistungen der MwSt-Zahler ist, oder wenn Ware im Rahmen einer i. g. Lieferung übertragen wird;
  • Namen und Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Auftraggebers;
  • Angaben über die Art und Menge der gelieferten Ware bzw. den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen;
  • Datum der Warenlieferung bzw. Dienstleistungserbringung, bzw. Datum der erhaltenen Vorauszahlung, wenn es bestimmt werden kann und es anders als das Ausstellungsdatum ist;
  • Steuerbemessungsgrundlage, von der die MwSt berechnet wird oder auf die sich die Befreiung bezieht, den Preis per Einheit bzw. Dienstleistung ohne MwSt, und eventuelle Preisnachlässe, die nicht in den Preis per Einheit einbezogen sind;
  • MwSt-Satz;
  • MwSt-Betrag.
 

Rz. 56

Diese Pflichtbestandteile decken auch die Pflichtbestandteile von Rechnungen, die an sonstige Personen ausgestellt sind.

 

Rz. 57

Erbringt der Steuerpflichtige einen Umsatz von Waren bzw. Dienstleistungen, für den die Befreiung von der MwSt vorgesehen ist, so muss er auf der Rechnung die jeweiligen Bestimmungen des sloUStG oder die Bestimmung der RL 2006/112/EG anführen. Bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. Dienstleistungsempfängers soll auf der Rechnung die Angabe "Obrnjena davčna obveznost" stehen. Im Falle von Sonderregelungen muss die jeweils angewandte Sonderregelung angeführt werden: "Posebna ureditev – Potovalne agencije/ Rabljeno blago/Umetništi predmeti/Zbirke in starine". Bei Ausstellung der Rechnung durch den Erwerber oder Dienstleistungsempfänger und nicht durch den Lieferer oder Dienstleistungserbringer soll die Angabe "Samofakturiranje" stehen. In allen Fällen kann die entsprechende Angabe auch in einer Fremdsprache stehen.

 

Rz. 58

Hat der Steuerpflichtige einen Fiskalvertreter bestellt, muss auf der Rechnung die USt-IdNr., der Name und die Anschrift des Fiskalvertreters angeführt werden.

 

Rz. 59

Eine Rechnung kann in jeder Währung ausgestellt sein, die MwSt muss jedoch immer auch in Euro angeführt sein. Ein slowenischer Unternehmer muss Rechnungen immer auf Slowenisch ausstellen (oder zweisprachig). Ausländische Unternehmer können Rechnungen in fremder Sprache ausstellen. Das Finanzamt kann jedoch eine Übersetzung der Rechnung anfordern, auch wenn es sich um in Slowenien besteuerte Transaktionen zwischen ausländischen Unternehmern handelt.

 

Rz. 60

Werden Gutschriften ausgestellt, muss neben den allgemein vorgeschriebenen Bestandteilen auch angeführt werden, auf welche Rechnung sie sich bezieht und dass der Käufer die Vorsteuer korrigieren muss.

 

Rz. 61

Eine Rechnung kann im Namen des Verkäufers auch vom Käufer ausgestellt werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

 

Rz. 62

Bei Warenlieferungen in die EU, für welche die Befreiung gem. Art. 46 MwStG angewandt wird, und bei B2B-Leistungen muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Folgemonats nach der Lieferung ausgestellt werden.

9.1 Elektronische Rechnungen

 

Rz. 63

Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung. Der Empfänger muss dem Empfang dieser Rechnung zustimmen. Um derartige Rechnungen ausstellen zu können, muss die Integrität und Authentizität der elektronischen Nachricht sichergestellt werden, und aus den Nachrichten müssen der Ort und Zeit der Versendung bzw. des Empfangs ersichtlich sein. Es muss auch die Lesbarkeit der Rechnung bis Ende der pflichtigen Aufbewahrungsfrist sichergestellt werden.

9.2 Anzahlungsrechnung

 

Rz. 64

Im Falle einer Entgeltsvereinnahmung vor Leistungsausführung muss eine Anzahlungsrechnung am Tag des Zahlungseinganges ausgestellt werden bzw. spätestens bis zur Frist für die Abgabe der MwSt-Erklärung für den jeweiligen Monat, falls bis dann keine ordentliche Rechnung ausgestellt worden ist. Die Anzahlungsrechnung muss alle Bestandteile wie eine Rechnung beinhalten, der einzige Unterschied besteht darin, dass auch das Datum der erhaltenen Zahlung anzugeben ist.

 

Rz. 65

Wenn nach Ausführung der Leistung eine Schlussrechnung ausgestellt wird, ist darin auf den in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umfang der bereits erbrachten Leistung und MwSt hinzuweisen.

 

Rz. 66

Im Fall des i. g. Erwerbs und der i. g. Lieferung brauchen keine Anzahlungsrechnungen ausgestellt werden (doch aber für Leistungen).

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