Rz. 66

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, wobei der Besteuerung das vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist (Sollbesteuerung). Lieferungen gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung (= Vollendung) maßgeblich.

 

Rz. 67

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch verspätete Rechnungsausstellung kann die Steuerschuld um maximal einen Monat verschoben werden. Davon ausgenommen sind jedoch die sonstigen Leistungen und Werklieferungen, bei denen die Steuer vom Empfänger geschuldet wird (reverse charge). Bei diesen Umsätzen entsteht die Steuerschuld stets zum Zeitpunkt der Ausführung.

 

Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend davon kann es auch zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) kommen, d. h. die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Istbesteuerung ist vorgesehen für

  • Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit,
  • Ver- und Entsorgungsunternehmen,
  • nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende und
  • Unternehmer, deren Gesamtumsatz 110.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (ausgenommen Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende).
 

Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In den angeführten Fällen kann der Unternehmer durch einen Antrag an das Finanzamt auch zur Sollbesteuerung optieren (eine Ausnahme gilt nur für Ver- und Entsorgungsunternehmen).

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Vereinnahmung von Entgelten vor Ausführung der Leistung (Anzahlung), entsteht die Steuerschuld (zwingend) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde (sog. Mindestistbesteuerung).

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats in dem der Eigenverbrauch getätigt wurde.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerschuld für die EUSt entsteht im Monat der Einfuhr.

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