9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 38

Portugal hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt. Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist (vgl. DL 221/85 vom 03.07.1985). Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 39

In Portugal besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten. Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 40

Nachdem der Europäische Gerichtshof die bis 2013 gültige portugiesische Sonderregelung für unionsrechtswidrig erklärt hat (vgl. EuGH Urteil vom 08.03. 2012 – C-524/10, "Kommission gegen Portugal"), trat zum 01.01.2015 die Steuerbefreiungsregelung für Kleinstunternehmer auch für Landwirte in Kraft.

Landwirte, die für diese Sonderregelung optieren, erhalten auf Antrag von den portugiesischen Steuerbehörden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 6 % des Gesamtbetrages der von ihnen gelieferten landwirtschaftlichen Produkte sowie der erbrachten landwirtschaftlichen Leistungen (vgl. Art. 59-A und 59-B CIVA).

Auf die Sonderregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht gilt dann für mindestens fünf Kalenderjahre (vgl. Art. 59-C CIVA).

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