9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 37

Rumänien hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 311 Steuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

Allerdings besteht das Wahlrecht, zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies gilt nicht für Umsätze außerhalb Rumäniens oder solche an Verbraucher.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 38

In Rumänien besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 312 Steuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 39

Rumänien hat im Januar 2017 eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 315-1 Steuergesetz). Begünstigt sind nur Landwirte, die als natürliche Personen oder als Familienunternehmen tätig sind. Sie dürfen keine anderen Umsätze haben bzw. diese dürfen eine Umsatzgrenze von 65.000 EUR nicht übertreffen.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird. Der Steuersatz beträgt 1 % im Jahr 2017, 4 % im Jahr 2018 und 8 % ab dem Jahr 2019.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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