9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 39

Frankreich hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 262 bis und Art. 266 Steuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 40

In Frankreich besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 297A bis 297G Steuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 41

Frankreich hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 298 bis Steuergesetz). Begünstigt sind nur Landwirte, was unter anderem auch Fischzucht, Viehzucht und Fischerei einschließt. Es gilt eine Umsatzgrenze von 46.000 EUR. Wenn diese in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten wird, kann der Landwirt nur die Regelbesteuerung anwenden. Ebenfalls nicht begünstigt sind Landwirte, die Produkte weiterverarbeiten oder anderweitig in Wettbewerb zu Händlern u. ä. stehen bzw. einem Industrieunternehmen ähnlich sind.

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze erfolgt eine pauschale Steuererstattung, die je nach Produkt 4,43 % oder 5,59 % beträgt.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren. Auch dann, oder wenn er nach Umsatz oder Tätigkeitsbild nicht qualifiziert ist, greift allerdings grundsätzlich ein besonderes System ("régime simplifié de l’agriculture"), das unter anderem zu einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten führt und weitere Erleichterungen bezüglich Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen vorsieht.

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