9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 37

Schweden hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Kapitel 9(b) Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

Es besteht die Möglichkeit, eine Pauschalmarge von 13 % des vom Kunden gezahlten Preises anzusetzen.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 38

In Schweden besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Kapitel 9(a) Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen. Es ist zulässig, mit einer Gesamtmarge zu arbeiten.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 39

Schweden hat keine Sonderregelung für Landwirte erlassen.

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