9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 37

Litauen hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 101 ff. Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 38

In Litauen besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art .106 ff. Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 39

Litauen hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 97 ff. Mehrwertsteuergesetz). Sie erfasst Landwirte, die folgende Bedingungen erfüllen: Registrierte Farm, die nicht die gesetzlich vorgesehene Maximalgröße (aktuell: sieben Hektar) überschreitet, Umsatz maximal 45.000 EUR in einem 12-Monats-Zeitraum der Vergangenheit, bestimmte landwirtschaftliche Tätigkeiten (vgl. Anlage 1 zum Mehrwertsteuergesetz, einschließlich diverser verarbeitender Tätigkeiten oder Dienstleistungen wie Unkrautbekämpfung, Vermietung von Landmaschinen).

Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze wird eine Sondersteuer von 6 % berechnet, die beim unternehmerischen Abnehmer als Vorsteuer abziehbar ist, aber vom Landwirt nicht geschuldet wird.

Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren.

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