9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 40

Belgien hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt. Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG. Allerdings wird in Belgien in der Regel eine geschätzte Marge besteuert, die 6 %, 8 %, 13 % oder 18 % beträgt (vgl. Königlicher Erlass 35 vom 28.12.1999).

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 41

In Belgien besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten. Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 42

Landwirte, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen, sind von den normalen umsatzsteuerlichen Vorschriften mit Ausnahme derjenigen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr befreit. Unter anderem darf der Umsatz 750.000 EUR nicht übertreffen, und der Landwirt muss eine natürliche Person, eine Personengesellschaft (vennootschap onder firma/société en nom collectif) oder eine belgische GmbH (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid/société à responsabilité limitée) sein.

Die Sonderregelung (vgl. Art. 57 Mehrwertsteuergesetz) bewirkt eine Umsatzsteuerpauschalierung.

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