9.1 Besteuerung von Reiseleistungen

 

Rz. 38

Spanien hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt. Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist (vgl. Art. 145 Mehrwertsteuergesetz). Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.

Das spanische Recht sieht jedoch die Möglichkeit vor, auf die Anwendung der Margenbesteuerung zu verzichten, vorausgesetzt der Kunde ist ein umsatzsteuerlicher Unternehmer.

9.2 Differenzbesteuerung

 

Rz. 39

In Spanien besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten. Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.

9.3 Sonderregelung für Landwirte

 

Rz. 40

Landwirte, die verschiedene Voraussetzungen erfüllen, sind von den normalen umsatzsteuerlichen Vorschriften mit Ausnahme derjenigen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr sowie der Anwendung des reverse charge Verfahrens bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers befreit.

Unter anderem darf der Umsatz 250.000 EUR nicht überschreiten. Weiter darf der Landwirt seine Aktivitäten weder in Form einer Handelsgesellschaft noch in Form einer Genossenschaft betreiben.

Nach der spanischen Sonderregelung kann der Landwirt keine Vorsteuer in Abzug bringen. Als Ausgleich dafür erhält er jedoch von seinem Kunden, sofern dieser ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, zusätzlich zum Verkaufspreis einen Aufschlag von 12 % (land- und forstwirtschaftliche Produkte) bzw. 10,5 % (Fisch und Tierzucht). Dieser Ausgleich kann vom Kunden als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Verkauft der Landwirt seine Ware in das EU-Ausland oder in das Drittland, so erhält er den Ausgleich von der spanischen Steuerverwaltung.

Auf die Sonderregelung kann verzichtet werden. Der Verzicht gilt dann für mindestens drei Kalenderjahre.

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