Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Führt ein ausländischer Unternehmer (weder Wohnsitz/Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich) im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten sonstigen Leistungen hinsichtlich Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen etc. Veranstaltungen) aus, hat der Leistungsempfänger, sofern er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die auf diese Leistung entfallende Steuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für den ausländischen Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen (Schuldner der USt ist nach wie vor der leistende bzw. ausländische Unternehmer; dieser ist es auch, der den betreffenden Umsatz in der UVA zu erklären hat). Die Steuerabfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird. Sofern der Leistungsempfänger seiner Abfuhrverpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall.

 

Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist im Einzelfall für den Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat, kann deren Vorliegen mittels einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese ist durch das für ihn für die Erhebung der USt zuständige Finanzamt nach einem vorgegebenen Muster (Formular U71) zu erstellen. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes sind die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr der USt nicht gegeben. Die Bescheinigung verliert ein Jahr nach der Ausstellung ihre Gültigkeit.

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