Rz. 51

In bestimmten Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung oder Lieferung über (reverse charge), sofern dieser eine zur Mehrwertsteuer identifizierte Person in Slowenien ist. Dies gilt generell bei Dienstleistungen, erbracht von einem nicht in Slowenien ansässigen Unternehmer, bei denen der Leistungsort aufgrund der B2B-Grundregel in Slowenien liegt, bei Dreiecksgeschäften und bei Lieferungen von Strom und Gas an Händler. Die Registrierung des Leistungserbringers als ausländischer Unternehmer in Slowenien zur Mehrwertsteuer ist hierbei unschädlich.

 

Rz. 52

Weiterhin bestimmt Art. 76 a sloMwStG, dass bei folgenden Transaktionen zwischen slowenischen Unternehmern der Leistungsempfänger der Steuerschuldner ist:

  • Leistungen im Bauwesen,
  • Personalanheuerung für Leistungserbringung im Bauwesen,
  • Lieferung von Gebäuden und Grundstücken, für die der Lieferant die Besteuerungsmöglichkeit gem. Art. 45 sloMwStG angewendet hat (vgl. Punkt 7 und 8 der Rn. 47),
  • Lieferung von Abfällen, Rest- und Gebrauchtmaterialien und damit verbundene Leistungen aufgelistet in Anlage IIIa zum MwStG,
  • Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten (bis 31.12.2018).
 

Rz. 53

Es ist auch auf das sog. Haftungs-reverse-charge hinzuweisen (vgl. Rn. 90).

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