Rz. 59

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

  • Abzugsbeträge bei Zahlung, z. B. Skonto, Rabatte, Preisnachlässe. Zur Entgeltsminderung führt auch die nachträgliche Rückgewähr bereits bezahlter Beträge (vgl. Abschn. 10.3 Abs. 1 UStAE). Wegen der Zuwendung einer Reise als Belohnung für die Höhe der Warenbezüge als Preisnachlass vgl. BFH vom 28.06.1995, Az: XI R 66/94, BStBl II 1995, 850. Wegen Preisnachlässen, die von Agenten eingeräumt werden vgl. Rn. 78 ff. Zu Rabatten im Versandhandel vgl. EuGH vom 29.05.2001, Rs. C-86/99, Freemans plc/England, UR 2001, 349 (Abschn. 17.1 Abs. 2 S. 5 UStAE). Zum Zeitpunkt der Berichtigung bei Boni, Skonti und Rabatten vgl. Rn. 40.
  • Bei der Verwendung von Kunden- bzw. Bonuskarten geben Systemanbieter (z. B. Payback, Deutschlandcard) kostenlose Kundenkarten heraus, die den Karteninhaber in die Lage versetzen, bei Abschluss von Verträgen mit Partnerunternehmen Punkte zu sammeln, die er später gegen diverse Vorteile einlösen kann. Seitens der Verwaltung (vgl. OFD Frankfurt, DStR 2013, 863) wurde insofern eine Entgeltminderung i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG für die Leistung des Partnerunternehmens bejaht, allerdings nur, wenn zugunsten der Karteninhaber eine Barauszahlungsverpflichtung über den Punktewert besteht und die Einlöseschwelle für die Barauszahlung nicht höher ist, als die Einlöseschwelle für Sachprämien. Zudem soll die Entgeltminderung erst bei Einlösung der Punkte erfolgen. Dem ist das FG München in seinem Urteil vom 23.08.2017 (Az: 3 K 1271/16, MwStR 2018, 86 mit Anm. Marchal) teilweise entgegen getreten: Die Einsatzmöglichkeit des Punkteguthabens zur Verrechnung bei einem nachfolgenden Einkauf bei einem Partnerunternehmer reiche zur Bejahung einer Entgeltminderung aus. Die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG sei in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem das punkteausgebende Unternehmen im Rahmen des monatlichen „Punkteclearings mit dem Gegenwert der bei ihm erworbenen Punkte in EUR durch den Systemanbieter wirtschaftlich belastet ist.
  • Der BFH (Urteil vom 16.01.2020, Az: V R 42/17, BStBl II 2020, 361) folgte dem FG München insofern, als es für die Änderung der Bemessungsgrundlage nicht darauf ankommt, dass gegenüber den Kunden eine Barauszahlungsverpflichtung besteht. Die Bemessungsgrundlage mindere sich jedoch erst, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst.
  • Forderungsverzicht stellt keine Vereinnahmung, sondern eine Kürzung des Entgelts dar (vgl. BFH vom 21.03.1968, Az: V 85/65, BStBl II 1968, 466; dies gilt auch bei Verzicht eines Gesellschafters gegenüber seiner Gesellschaft bzw. bei Verzicht aus privaten Gründen, vgl. BFH vom 28.09.2000, Az: V R 37/98, BFH/NV 2001, 491 und BFH vom 24.06.2015, Az: XI B 63/14, DStR 2016, 887).
  • Mängelrüge (BFH vom 13.12.1995, Az: XI R 16/95, BStBl II 1996, 208 und BFH vom 16.01.2003, Az: V R 72/01, BStBl II 2003, 620 – auch zur Abgrenzung Entgeltsminderung/mangelbedingter Schadenersatz; zur Abgrenzung zum Schadenersatz vgl. BFH vom 19.04.2007, Az: V R 44/05 (NV), BFH/NV 2007, 1548). Zur Abgrenzung zwischen Schadenersatz und Minderung der BMG bei mangelhafter Bauleistung vgl. BFH vom 17.12.2009, Az: V R 1/09 (NV), BFH/NV 2010, 1869. Zum Zeitpunkt der Berichtigung vgl. Rn. 36 ff..
  • Notariell vereinbarte Kaufpreisminderung bei einem Grundstück (vgl. BFH vom 30.11.1995, Az: V R 57/94, BStBl II 1996, 206). Ist der Kaufpreis bereits bezahlt, tritt die Berichtigung erst mit der Rückzahlung des Kaufpreises oder einer gleichwertigen Gutschrift ein – vgl. auch Rn. 37.
  • Mit der Überlassung von Transportbehältnisse gegen Pfand hat sich die Finanzverwaltung umfassend vor allem im BMF-Schreiben vom 20.10.2014 befasst (vgl. BStBl I 2014, 1372; vgl. auch Abschn. 3.10. Abs. 5a und 10.1. Abs. 8 UStAE; zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme vgl. zudem das BMF-Schreiben vom 05.11.2013, BStBl I 2013, 1386). Insofern ist zunächst zwischen der Überlassung von Warenumschließungen und Transporthilfsmitteln zu unterscheiden.
  • Warenumschließungen liegen vor, wenn aufgrund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese für den Endverbraucher verkaufs- und absatzfähig zu machen. Hierbei handelt es sich überwiegend um innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen, welche für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig (z. B. Flaschen) oder üblich (z. B. Getränkekasten) sind oder unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben. Warenumschließungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Hauptleistung. Erfolgt ihre Überlassung gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld, kommt es bei Rückgabe der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfandgeldes zur Entgeltminderung (vgl. Abschn. 3.10. Abs. 5a UStAE sowie BMF-Schreiben vom 20.10.2014, BStBl I 2014, 1372). Der leistende Unternehmer hat mithin die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1...

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