Rz. 59

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Steuerzahler, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Beim Tatbestand des i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung. Die Steuerschuldnerschaft bei der Einfuhr richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften. Steuerschuldner ist auch eine Person, die ihre Registrierungspflicht nicht erfüllt hat (verspätete Registrierung), und zwar für den Zeitraum, in dem diese Person für MwSt-Zwecke registriert sein sollte.

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