Rz. 34

Nach dem dänischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden (vgl. Art. 46 Mehrwertsteuergesetz):

  • In Dänemark steuerbare Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Dänemark erfassten Steuerpflichtigen erbringt.
  • In Dänemark steuerbare Werk- oder Montagelieferungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Dänemark erfassten Steuerpflichtigen erbringt.
  • In Dänemark steuerbare Lieferungen von Gas, Wärme, Elektrizität oder Kälte, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Dänemark erfassten Wiederverkäufer erbringt.
 

Rz. 35

Dänemark hat weiterhin eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze anzuwenden ist:

  • Umsätze mit CO2-Zertifikaten,
  • bestimmte Goldumsätze ab einem Goldgehalt von 325/1.000,
  • Lieferungen von Metallschrott,
  • Lieferungen von Mobiltelefonen, Tablet-Computern, integrierten Schaltkreisen, Computerchips, Spielekonsolen und Laptops,
  • bestimmte Umsätze von Gas oder Elektrizität.

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