Rz. 35

Nach dem litauischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden:

  • In Litauen steuerbare Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Litauen ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 95 Mehrwertsteuergesetz)
  • In Litauen steuerbare Lieferungen von Strom, Gas, Wärme oder Kälte, oder Montagelieferungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Litauen ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 95 Mehrwertsteuergesetz).

Zusätzlich gilt eine Auffangregel, wenn der ausländische Unternehmer sich eigentlich hätte umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen, dies jedoch nicht getan hat. Auch dann greift die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

 

Rz. 36

Litauen hat weiterhin eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze gilt (vgl. Art. 96 Mehrwertsteuergesetz):

  • Einlagen in ein Unternehmen,
  • zahlreiche Bauleistungen
  • Leistungen, die ein Unternehmer aus einem Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren erbringt,
  • bestimmte Metallabfälle und Umsätze mit Holz.

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