Rz. 35

Nach dem polnischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter anderem für folgende Umsätze anzuwenden:

  • In Polen steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Polen ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz)
  • In Polen steuerbare Lieferungen von Strom, Gas, Wärme oder Kälte, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Polen ansässigen Wiederverkäufer erbringt (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz)
 

Rz. 36

Polen hat weiterhin eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze gilt (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz):

  • Lieferungen bestimmter Güter (vgl. Schedule 11 zum Mehrwertsteuergesetz, betrifft u. a. diverse Metalle, Abfälle, Juwelen)
  • Lieferungen bestimmter Güter in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang mit einem Nettowert über 20.000 PLN (vgl. Schedule 11 zum Mehrwertsteuergesetz, betrifft u. a. Mobiltelefone, Tablet-PCs, Spielekonsolen, Notebooks)
  • Umsätze mit Emissionszertifikaten und diverse Bauleistungen (vgl. Schedule 14 zum Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze mit Einbaulaufwerken (SSDs und Festplatten), gilt ab dem 01.01.2018
 

Rz. 36a

Polen hat zum 01.07.2018 ein besonderes "Split Payment"-System (gespaltene Umsatzsteuerzahlungen) auf freiwilliger Basis eingeführt. Nach dem Gesetz gelten die folgenden besonderen Regelungen:

Alle polnischen Banken eröffnen für alle polnischen Umsatzsteuerpflichtigen besondere Umsatzsteuer-Bankkonten. Jeder Umsatzsteuerpflichtige hat dann ein Wahlrecht, die ihm von einem anderen Unternehmer berechnete polnische Umsatzsteuer auf dessen Umsatzsteuer-Bankkonto zu zahlen und nur den Nettobetrag auf das gewöhnliche Konto. Das Umsatzsteuer-Bankkonto darf grundsätzlich nur benutzt werden, um Umsatzsteuerschulden an den Fiskus zu entrichten, oder um Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen an den leistenden Unternehmer auf dessen Umsatzsteuer-Bankkonto zu bezahlen. Allerdings kann ein gesonderter Antrag bei der Steuerbehörde gestellt werden, ein Guthaben vom Umsatzsteuer-Bankkonto auf das normale Konto übertragen zu lassen. Die Behörde entscheidet hierüber binnen 60 Tagen.

Die Nutzung des Verfahrens bietet dem Leistungsempfänger Vorteile. So kann er einer gesamtschuldnerischen Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer nach Art. 105a Mehrwertsteuergesetz (betrifft diverse als betrugsanfällig angesehene Umsatzarten) entgehen. Weiterhin drohen regelmäßig keine Strafen, wenn sich die berechnete Umsatzsteuer als fehlerhaft erweist (vgl. Abschnitt 13). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Leistungsempfänger Kenntnis von den Verstößen des Leistenden hatte.

Ein weiterer Vorteil besteht in einer kürzeren Erstattungszeitpunkt für Vorsteuerüberhänge von nur 25 statt regelmäßig 60 Tagen. Allerdings erfolgen die Erstattungen dann auf das besondere Umsatzsteuer-Bankkonto.

Schließlich erhalten Unternehmen einen kleineren Nachlass auf ihre Umsatzsteuerschuld, wenn sie diese vom Umsatzsteuer-Bankkonto vor Fälligkeit zahlen (aktuell 6 % p. a., taggenau berechnet).

Da das "Split Payment"-Verfahren in Polen freiwillig ist, hat Polen keinen Antrag auf Genehmigung einer Sondermaßnahme bei der Europäischen Kommission gestellt.

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