8.1 Allgemeines

 

Rz. 61

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung erbringt, beim Eigenverbrauch jener Unternehmer, der ihn tätigt. Beim Tatbestand des i. g. Erwerbs ist Steuerschuldner der Abnehmer der Lieferung. Die Steuerschuldnerschaft bei der Einfuhr richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften, wonach grundsätzlich der Anmelder Schuldner der EUSt ist.

8.2 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (reverse charge) (§ 19 Abs. 1 ff. öUStG; § 13b dUStG)

 

Rz. 62

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend von obigen Grundsätzen sieht das UStG in bestimmten Fällen einen Übergang der Steuerschuld vom Leistenden auf den Leistungsempfänger vor, wenn dieser Unternehmer gem. § 2 öUStG (vgl. Rn. 3) bzw. Unternehmer i. S. d. Definition für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (vgl. Rn. 32) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (reverse charge). Ein solcher Übergang der Steuerschuld dient der Steuersicherung und kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • bei sonstigen Leistungen oder Werklieferungen ausländischer Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch über eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte verfügen,
  • bei der Erbringung von Bauleistungen (vgl. Rn. 120),
  • bei der Lieferung

    • sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer,
    • des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums und
    • von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher,
  • bei der Lieferung von Gas, Wärme/Kälte oder Elektrizität durch einen ausländischen Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch über eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte verfügt, und der Empfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist,
  • bei der Lieferung von bestimmten Gebrauchtmaterialien, Abfällen und Schrott bzw damit verbundenen sonstigen Leistungen nach Maßgabe der Schrott-Umsatzsteuerverordnung (BGBl II Nr. 129/2007).
  • bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten,
  • bei der Lieferung von bestimmten Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5000 EUR beträgt,
  • nach Maßgabe der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV, BGBl II 369, 2013)

    • bei der Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt 5000 EUR übersteigt,
    • bei der Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer,
    • bei der Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,
    • bei der Lieferung von bestimmten Metallen, soweit diese nicht ohnehin unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung fallen oder die Differenzbesteuerung angewendet wird (beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5000 EUR, kann auf Anwendung des Reverse-Charge-Systems verzichtet werden),
    • bei der Lieferung von Anlagegold, soweit die Option zur Steuerpflicht ausgeübt wurde.
 

Rz. 63

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

I. Z. m. der Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist zu beachten, dass der leistende Unternehmer für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer haftet, sofern dieser die Steuer nicht entrichtet.

8.3 Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (§ 27 Abs. 4 öUStG)

 

Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Führt ein ausländischer Unternehmer (weder Wohnsitz/Sitz noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte in Österreich) im Inland eine steuerpflichtige Leistung (ausgenommen die in § 3a Abs. 11a genannten sonstigen Leistungen hinsichtlich Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen etc. Veranstaltungen) aus, hat der Leistungsempfänger, sofern er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die auf diese Leistung entfallende Steuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das für den ausländischen Unternehmer zuständige Finanzamt abzuführen (Schuldner der USt ist nach wie vor der leistende bzw. ausländische Unternehmer; dieser ist es auch, der den betreffenden Umsatz in der UVA zu erklären hat). Die Steuerabfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird. Sofern der Leistungsempfänger seiner Abfuhrverpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall.

 

Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist im Einzelfall für den Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat, kann deren Vorliegen mittels einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese ist durch das für ihn für die Erhebung der USt zuständige Finanzamt nach einem vorgegebenen Muster (Formular U71) zu erstellen. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes sind die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr der USt nicht gegeben. Die Bescheinigung verliert ein Jahr nach der Ausstellung ihre Gültigkeit.

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