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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Ungarn gibt es drei Steuersätze. Der grundsätzlich geltende Regelsteuersatz für sämtliche Lieferungen und Leistungen beträgt seit dem 01.01.2012 27 %.

Der ermäßigte Steuersatz ist 5 %, der auf die in der Anlage 3 des uUStG aufgezählten Gegenstände wie Arzneimittel, einige medizinische Geräte, Bücher (gedruckt oder digital gespeichert), Tageszeitungen und Zeitschriften, Fernwärme für Haushalte, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, frische Milch (ausgenommen UHT- und ESL-Haltbarmilchsorten sowie Muttermilch), Eier, Geflügelfleisch sowie bestimmte instrumentelle Musikaufführungen anzuwenden ist.

Seit 01.01.2016 wird der Verkauf der neuen Wohnimmobilien (deren erste bestimmungsgemäße Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist oder weniger als zwei Jahre zwischen der ersten Inbetriebnahme und dem Verkauf vergangen sind) für eine vorübergehende Zeit mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 5 % USt besteuert. Der ermäßigte Steuersatz ist nur für solche Bauleistungen i.Z.m neuen Wohnimmobilien verwendbar, die nach uUStG als Lieferung von Gegenständen anzusehen sind. Dieser Steuersatz bleibt nur bis 2019 in Anwendung.

Ab 01.01.2018 gilt der Steuersatz in Höhe von 5 % auch für frischen Fisch, Speisen und vor Ort hergestellten, alkoholfreien Getränken im Gastronomiegewerbe sowie bei Internetzugangsleistungen.

Der zweite ermäßigte Steuersatz beträgt 18 %. Er ist auf Milchprodukte, bestimmte Backwaren sowie auf die Erbringung von Beherbergungsleistungen, auf Leistungen, die den Eintritt zu Musik- bzw. Tanzveranstaltungen betreffen, anzuwenden. Es ist immer jener Steuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht gültig gewesen ist.

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