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Unternehmen, die mindestens 75 % ihrer Umsätze als Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen erzielen, können einen Antrag auf Behandlung als "häufiger Ausführer" stellen (vgl. Art. 56 Mehrwertsteuergesetz). Diese Regelung gestattet ihnen dann den umsatzsteuerfreien Warenbezug, wenn sie ihre Berechtigung belegen können. Aufwendungen, für die ein Vorsteuerausschluss gilt (siehe 11.2), werden nicht von der Begünstigung erfasst.

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