Rz. 29

Das portugiesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 30

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören (vgl. Art. 14 RITI und Art. 14 CIVA)

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
  • Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
  • Lieferungen und Leistungen an die Armee anderer NATO-Staaten,
  • Warenlieferungen an Organisationen für den Export aus humanitären, gemeinnützigen oder erzieherischen Gründen, vorausgesetzt es liegt eine vorherige Anerkennung der Steuerfreiheit derselben vor,
  • Leistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie mit der Beförderung von Personen zu und von den autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie innerhalb dieser Gebiete.
 

Rz. 31

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 CIVA) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Umsätze aus der Übertragung von bestimmten Urheberrechten,
  • Glücksspielumsätze,
  • Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Krankentransporte, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
  • bestimmte gemeinnützige und ausbildungsbezogene Umsätze,
  • Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
  • Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
  • diverse unterrichtende Leistungen,
  • Sport und Sportunterricht,
  • bestimmte Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
  • bestimmte Umsätze der öffentlichen Post, ausgenommenen Telekommunikationsleistungen,
  • Bestattungsleistungen,
  • Leistungen der öffentlichen Müllabfuhr,
  • Umsätze, die der kommunalen Grunderwerbsteuer unterliegen,
  • Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 32

Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich, sofern u. a. der Erwerber umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke erwirbt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen setzt u. a. voraus, dass der Mieter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. Art. 12 CIVA).

 

Rz. 33

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.

Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (gestempelter Abfertigungsbeleg) sowie die Rechnung, auf der die einschlägige portugiesische Steuerbefreiungsvorschrift für die Ausfuhrlieferung genannt ist.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung.

 

Rz. 34

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Nettowert von mindestens 50 EUR umfasst (vgl. DL 19/2017vom 14.02.2017).

Der Verkäufer ist seit 2017 verpflichtet, den Vorgang in Echtzeit digital an die Finanzbehörde zu melden. Diese verifiziert die tatsächliche Ausfuhr und verknüpft die Informationen systemseitig. Bei positiver Rückmeldung ist der Verkauf mehrwertsteuerfrei. Es besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer zu seiner Absicherung zunächst Mehrwertsteuer vom Kunden einfordert. Diese Mehrwertsteuer muss er erst abführen, wenn ein Zeitraum von 150 Tagen verstrichen ist, ohne dass der genannte Ausfuhrnachweis vorliegt.

 

Rz. 35

Portugal verfügt über eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • verbrauchssteuerpflichtige Waren,
  • zahlreiche andere Güter (u. a. bestimmte Metalle, Mineralöle, Chemikalien, Früchte, Tee und Kaffee),
  • Waren, die in Duty-Free-Shops an Häfen, in Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen verkauft werden.

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