Rz. 27

Das rumänische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 294 bis 296 Steuergesetz) gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 292 Steuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehsendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Vermietung von Immobilien,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien möglich. Es sind die Behörden zu informieren (vgl. Art. 292 Steuergesetz).

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 175 EUR beträgt (vgl. Art. 294 Steuergesetz).

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Rumänien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Sie betrifft nur EU-Waren und befreit u. a. die folgenden Warengruppen: Kakaobohnen, bestimmte Chemikalien, Mineralöle, Rohzucker, Gummi, Aluminium, Silber, Platin und Oliven.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge