Rz. 30

Das italienische Umsatzsteuerrecht kennt sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 31

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere:

  • Ausfuhrlieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972 und Art. 41 Erlass 331/1993),
  • Umsätze für die Seefahrt und Luftfahrt (vgl. Art. 8-bis Erlass 633/1972),
  • Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank (vgl. vgl. Art. 4 Erlass 633/1972).
 

Rz. 32

Zu beachten ist weiterhin die spezielle Möglichkeit, an sog. "häufige Ausführer" umsatzsteuerfrei zu liefern (vgl. Art. 8 Erlass 633/1972, siehe Abschnitt 7.4).

 

Rz. 33

Zu den Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972) gehören insbesondere:

  • Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze,
  • bestimmte Glücksspiele,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Umsätze der Sozialfürsorge,
  • bestimmte unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Lieferung von Wohnimmobilien, ausgenommen vor der Fertigstellung, und ausgenommen bestimmte Sozialwohnungen (edilizia Convenzionata) (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972),
  • Lieferung sonstiger Immobilien, abhängig von komplexen Bedingungen,
  • Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 34

Eine Option zur Steuerpflicht ist unter anderem für den Verkauf von Sozialwohnungen, den Verkauf bestimmter Geschäftsgebäude, den Verkauf bestimmter Wohngebäude, die Vermietung bestimmter Wohngebäude und die Vermietung von Geschäftsgebäuden möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit für Anlagegold.

 

Rz. 35

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden.

 

Rz. 36

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufspreis mindestens 154,94 EUR betrug (vgl. Art. 38-quater Erlass 633/1972). Ab dem 01.09.2018 müssen Rechnungen für entsprechende Ausfuhren zwingend in digitaler Form ausgestellt werden, damit die Steuerfreiheit möglich ist. Die Rechnung wird digital mit dem "OTELLO"-System als Ausfuhrnachweis verknüpft.

 

Rz. 37

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR bzw. unter besonderen Bedingungen von 45 EUR.

 

Rz. 38

Italien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 50 bis Erlass 331/1993). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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