Rz. 28

Das griechische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Art. 28 Mehrwertsteuergesetz) und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 24 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze in Zoll- oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 25 und 26 Mehrwertsteuergesetz),
  • Goldlieferungen an die Zentralbank (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz).

Es bestehen Freizonen in Piraeus und in Salonika.

 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz) gibt es unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • bestimmte Glücksspielumsätze einschließlich Online-Glücksspiel,
  • ärztliche Leistungen und ähnliche Tätigkeiten,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Universalpostdienstleistungen,
  • nichtkommerzielles Radio und Fernsehen,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Immobilienverkauf, außer Lieferung vor dem ersten Gebrauch, vgl. Art. 6 Mehrwertsteuergesetz),
  • Vermietung von Immobilien (außer Gewerbeimmobilien, aber einschließlich Hotels).
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht ist nur bei der Vermietung von bestimmten gewerblichen Immobilien (i. d. R. Hotels) auf Antrag zulässig (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden. Der Kunde soll den Erhalt der Ware ausdrücklich bestätigen.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis von mindestens 50 EUR hatte (vgl. Art. 24 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 34

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 45 EUR.

 

Rz. 35

Griechenland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 26 und Annex VI Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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