Rz. 28

Das luxemburgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Luftfahrt und die Seefahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Goldlieferungen an Zentralbanken (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze in Zolllagern, Freizonen oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 60 bis Mehrwertsteuergesetz),
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Ärztliche Leistungen,
  • Leistungen der Sozialfürsorge,
  • bestimmte Glücksspielumsätze,
  • verschiedene Immobilienlieferungen, ausgenommen Baugrundstücke, Immobilien zum Abriss,
  • Vermietung von Immobilien,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • verschiedene kulturelle oder sportliche Leistungen.
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Luxemburg nur für die Vermietung von Immobilien oder für deren Verkauf. Es ist jeweils ein Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Immobilie zu mehr als 50 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze nutzen.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 74 EUR beträgt.

 

Rz. 34

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR bzw. 45 EUR.

 

Rz. 35

Luxemburg hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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