Rz. 25
Das französische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 2,1 %, 5,5 % und 10 % (vgl. Art. 278-bis, Art. 278-quater, Art. 278-sexies, Art. 281-quater, Art. 281-sexies, Art. 281-octies Art. 281-nonies und Steuergesetz).
Rz. 26
Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für
- bestimmte Medikamente,
- bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
- Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen,
- Messen und Ausstellungen, Museen,
- Speisen in Restaurants, nicht aber alkoholische Getränke.
Rz. 27
Der ermäßigte Steuersatz von 5,5 % gilt unter anderem für
- die meisten Lebensmittel und Getränke, nicht aber Alkoholika,
- Damenhygieneprodukte,
- bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
- Hilfsmittel für Behinderte,
- die meisten Bücher, auch in digitaler Form,
- Theater, Musicals, Konzerte u.ä.
- Kunstwerke vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger.
Rz. 28
Der ermäßigte Steuersatz von 2,1 % gilt unter anderem für
- Uraufführungen in Theatern, Konzerten u.ä.,
- bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
- öffentlicher Rundfunk,
- qualifizierende Presseerzeugnisse, einschließlich solchen in digitaler Form.
Nach Art. 298 septies des CGI gilt seit dem 01.01.2018 eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift: Bei als Paketleistung erbrachten Online-Zugängen darf der ermäßigte Steuersatz nur auf den Anteil angewendet werden, der den Anschaffungskosten der qualifizierten Presseleistungen entspricht.
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