Rz. 25

Das französische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 2,1 %, 5,5 % und 10 % (vgl. Art. 278-bis, Art. 278-quater, Art. 278-sexies, Art. 281-quater, Art. 281-sexies, Art. 281-octies Art. 281-nonies und Steuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für

  • bestimmte Medikamente,
  • bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
  • Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen,
  • Messen und Ausstellungen, Museen,
  • Speisen in Restaurants, nicht aber alkoholische Getränke.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 5,5 % gilt unter anderem für

  • die meisten Lebensmittel und Getränke, nicht aber Alkoholika,
  • Damenhygieneprodukte,
  • bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
  • Hilfsmittel für Behinderte,
  • die meisten Bücher, auch in digitaler Form,
  • Theater, Musicals, Konzerte u.ä.
  • Kunstwerke vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger.
 

Rz. 28

Der ermäßigte Steuersatz von 2,1 % gilt unter anderem für

  • Uraufführungen in Theatern, Konzerten u.ä.,
  • bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
  • öffentlicher Rundfunk,
  • qualifizierende Presseerzeugnisse, einschließlich solchen in digitaler Form.

Nach Art. 298 septies des CGI gilt seit dem 01.01.2018 eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift: Bei als Paketleistung erbrachten Online-Zugängen darf der ermäßigte Steuersatz nur auf den Anteil angewendet werden, der den Anschaffungskosten der qualifizierten Presseleistungen entspricht.

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