Rz. 25

Das spanische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 4 % und 10 % (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 4 % gilt unter anderem für die Lieferung von

  • Grundnahrungsmitteln (Brot, Mehl, Milch von Tieren, Käse, Eier, Früchte, Gemüse, Knollen und Getreide),
  • Büchern, Zeitungen und Magazinen, die nicht überwiegend Werbung enthalten,
  • pharmazeutischen Produkten für den menschlichen Gebrauch,
  • bestimmten Gütern für und Erbringung von Leistungen an behinderte Personen.

Digitale Zeitungen und Bücher werden regelbesteuert.

 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für

  • die Lieferung von allen übrigen Lebensmitteln sowie von Getränken für Personen und Tiere (alkoholische Getränke sind ausgenommen),
  • die Lieferung von pharmazeutischen Produkten für Tiere,
  • die Lieferung von bestimmten medizinischen Geräten und Hilfsmitteln (z. T. kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung),
  • Wohnungen,
  • die Lieferung von Blumen, Pflanzen, Samen, Zwiebeln,
  • Personenbeförderungen,
  • Hotel- und Restaurantumsätze (auch für Getränke),
  • bestimmte kulturelle Leistungen (Eintritte u. a. für Bibliotheken, Archive, Kunstausstellungen, Gemäldesammlungen, Theater, Zirkus, Stierkämpfe, Konzerte),
  • Müllabfuhr,
  • Messen und Ausstellungen,
  • Kinokarten (seit dem 05.07.2018)
  • Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen durch die Künstler, die diese geschaffen haben, sowie Händler, die nicht die Differenzbesteuerung anwenden.

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