Rz. 49

Wenn der Steuerpflichtige einen echt steuerbefreiten Umsatz ausführt, beeinflusst das sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht. Unter die echte Steuerbefreiung fallen:

  • Ausfuhrlieferung in Drittländern,
  • i. g. Lieferungen,
  • Leistungen i. Z. m. internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt,
  • internationale Transportleistungen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank,
  • Leistungen i. Z. m. diplomatischen Vertretungen,
  • Wareneinfuhr und -ausfuhr i. Z. m. Zolllager.

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