Rz. 49
Wenn der Steuerpflichtige einen echt steuerbefreiten Umsatz ausführt, beeinflusst das sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht. Unter die echte Steuerbefreiung fallen:
- Ausfuhrlieferung in Drittländern,
- i. g. Lieferungen,
- Leistungen i. Z. m. internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt,
- internationale Transportleistungen,
- Lieferung von Gold an die Zentralbank,
- Leistungen i. Z. m. diplomatischen Vertretungen,
- Wareneinfuhr und -ausfuhr i. Z. m. Zolllager.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen