Rz. 157

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

§ 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG regelt die sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG in Zusammenhang mit Aufwendungen i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG. Die bisherige Querverweisung auf § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG wurde durch das JStG 2009 an die Neufassung des § 15 Abs. 1a UStG durch das JStG 2007 redaktionell angepasst. § 15 Abs. 1a UStG regelt den Vorsteuerausschluss für Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (vgl. Abschn. 15.6 UStAE).

 

Rz. 158

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Im Einzelnen fallen in den Anwendungsbereich:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG; vgl. a. Radeisen, INF 2007, 266);
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG; beachte auch die Änderungen in § 15 Abs. 1a UStG durch das JStG 2007 – Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878);
  • Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen dienen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind (Gästehäuser; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG);
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG; vgl. BFH vom 02.07.2008, Az: XI R 60/06, BStBl II 2009, 167:

    1. Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segelyachten entfallen, sind ab dem 01.04.1999 gem. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segelyachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
    2. Hat der Unternehmer die Segelyachten bereits vor dem 01.04.1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die Absetzung für Abnutzung in der Zeit ab dem 01.04.1999 entfällt; vgl. Abschn. 17.1 Abs. 9 UStAE); zur Abgrenzung in Fällen einer Pferdezucht mit erheblichen Umsätzen und zur Auslegung der gesetzlichen Formulierung "sowie für ähnliche Zwecke" in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG vgl. BFH vom 12.02.2009, Az: V R 61/06, BStBl II 2009, 828;
  • andere Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren und als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG);
  • die o. g. Aufwendungen, bei denen gegen die Aufzeichnungspflichten verstoßen wird (§ 4 Abs. 7 EStG; beachte auch die Änderungen in § 15 Abs. 1a UStG durch das JStG 2007 – Gesetz vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878);
  • Aufwendungen, die ertragsteuerlich unter § 12 Nr. 1 UStG fallen.
 

Rz. 159

Stand: 5. A. Update 4 – ET: 04/2023

Die Vorschrift § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG betrifft die Berichtigung des Vorsteuerabzuges i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 UStG in Zusammenhang mit den o. g. Aufwendungen. Es muss dabei unterschieden werden zwischen dem Besteuerungszeitraum, in dem sich erstmalig die Frage nach dem Vorsteuerabzug i. S. d. § 15 Abs. 1, 1a UStG stellt und einer später ggf. erforderlichen Korrektur dieser Vorsteuerabzugsentscheidung über § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG. Dabei kann sich im Besteuerungszeitraum der Berichtigung sowohl eine Erhöhung als auch eine Verminderung des Vorsteuerabzuges ergeben.

 

Beispiel 1:

Unternehmer A erwirbt Gegenstände, die für eine Verwendung als Geschenke an Geschäftsfreunde vorgesehen sind. Der Wert der einzelnen Gegenstände überschreitet die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG genannte Grenze. Einen Teil der Gegenstände verschenkt A noch im Monat des Erwerbes, für die übrigen Gegenstände kann die spätere Verwendung zunächst als sicher gelten. In einem späteren Besteuerungszeitraum verwendet A einen der Gegenstände tatsächlich vorsteuerunschädlich im eigenen Unternehmen.

Lösung:

Für die bereits im Besteuerungszeitraum des erstmaligen Vorsteuerabzuges verschenkten Gegenstände tritt der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1a UStG ein, da A diese Gegenstände bereits vorsteuerschädlich verwendet hat. Für die noch nicht verschenken Gegenstände tritt ebenfalls der Vorsteuerausschluss ein, da diese für eine vorsteuerschädliche Verwendung vorgesehen sind. Da A einen der Gegenstände später tatsächlich nicht vorsteuerschädlich verwendet, tritt der Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG ein. A kann den Vorsteuerabzug, der auf den letztlich vorsteuerunschädlich verwandten Gegenstand entfällt, in dem Besteuerungszeitraum berichtigen (erhöhen), in dem er den Gegenstand vorsteuerunschädlich verwendet (vgl. Stadie in R/D, § 17 UStG Anm. 280, Korf in H/M, § 17 UStG, Rn. 265 – der Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG "Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a UStG getätigt werden" legt an sich nahe, diese Fallkonstellation nicht zu erfassen, jedoch entsprechende Anwendung aus Vereinfachungsgründen, da ansonsten eine Berichtigung im ursprünglichen Besteuerungszeitraums notwendig wäre; a. A. Korn in Bunjes, § 17 UStG Rn. 85).

 

Beispiel 2:

(vgl. Abschn. 15.6 Abs. 5 UStAE). Der Unter...

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