7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 25

Der Regelsteuersatz in Portugal beträgt 23 % für das Festland, 18 % für die Azoren und 22 % für Madeira (vgl. Art. 18 CIVA).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 26

Das portugiesische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 6 % und 13 % (vgl. Art. 18 CIVA).

 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 6 % (bzw. 4 % für die Azoren und 5 % für Madeira) gilt unter anderem für

  • die Lieferung von Grundnahrungsmitteln (Brot, Mehl, Fleisch, Fisch, Milch und andere Molkereiprodukte, Eier, Käse, Früchte, Gemüse, Speisefett, Leitungswasser, Honig, Salz, Säfte, diätische Produkte),
  • die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Magazinen,
  • die Lieferung von Medikamenten und pharmazeutischen Produkten,
  • Personenbeförderung,
  • Übernachtungsumsätze in Hotels,
  • Müllabfuhr,
  • bestimmte Bauleistungen,
  • Haushaltshilfen für ältere Menschen, Kinder und Behinderte,
  • die Lieferung von bestimmten Produkten sowie die Erbringung von bestimmten Leistungen für die landwirtschaftliche Produktion und die Fischerei.

Digitale Zeitungen und Bücher werden regelbesteuert.

 

Rz. 28

Der ermäßigte Steuersatz von 13 % (bzw. 9 % für die Azoren und 12 % für Madeira) gilt unter anderem für

  • die Lieferung von bestimmten Nahrungsmitteln (u. a. Fisch- und Fleischkonserven), Tafelwein, Mineralwasser,
  • die Lieferung von Mineralölen und Diesel sowie Schweröl,
  • Restaurantumsätze,
  • bestimmte kulturelle Leistungen (Eintritte u. a. Konzerte, Theater, Zirkus, Stierkämpfe),
  • Lieferungen von Musikinstrumenten, ausgenommen Teile von solchen, ebenfalls ausgenommen Reparaturen oder Wartung.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 29

Das portugiesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 30

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören (vgl. Art. 14 RITI und Art. 14 CIVA)

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
  • Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen,
  • Lieferungen und Leistungen an die Armee anderer NATO-Staaten,
  • Warenlieferungen an Organisationen für den Export aus humanitären, gemeinnützigen oder erzieherischen Gründen, vorausgesetzt es liegt eine vorherige Anerkennung der Steuerfreiheit derselben vor,
  • Leistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Personenbeförderung sowie mit der Beförderung von Personen zu und von den autonomen Regionen Azoren und Madeira sowie innerhalb dieser Gebiete.
 

Rz. 31

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 CIVA) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Umsätze aus der Übertragung von bestimmten Urheberrechten,
  • Glücksspielumsätze,
  • Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Krankentransporte, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
  • bestimmte gemeinnützige und ausbildungsbezogene Umsätze,
  • Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
  • Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
  • diverse unterrichtende Leistungen,
  • Sport und Sportunterricht,
  • bestimmte Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
  • bestimmte Umsätze der öffentlichen Post, ausgenommenen Telekommunikationsleistungen,
  • Bestattungsleistungen,
  • Leistungen der öffentlichen Müllabfuhr,
  • Umsätze, die der kommunalen Grunderwerbsteuer unterliegen,
  • Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 32

Eine Option zur Steuerpflicht ist u. a. für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich, sofern u. a. der Erwerber umsatzsteuerlicher Unternehmer ist, der die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke erwirbt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen setzt u. a. voraus, dass der Mieter umsatzsteuerlicher Unternehmer ist und die Immobilie hauptsächlich oder ausschließlich für Zwecke nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (vgl. Art. 12 CIVA).

 

Rz. 33

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.

Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (gestempelter Abfertigungsbeleg) sowie die Rechnung, auf der die einschlägige portugiesische Steuerbefreiungsvorschrift für die Ausfuhrlieferung genannt ist.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung.

 

Rz. 34

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei ...

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