7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Lettland beträgt 21 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das lettische Umsatzsteuergesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz von 12 % vor (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2020 gilt zusätzlich ein superermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 %, der nur für Lettland typische frische Früchte, Beeren und Gemüse betrifft.

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz gilt unter anderem für

  • bestimmte medizinische Produkte,
  • verschiedene Lebensmittel für kleine Kinder,
  • Inländische Personen- und Güterbeförderung im Linienverkehr,
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (mit weiteren Anforderungen),
  • Unterkunft für Urlauber,
  • Lieferung von Wärme an Letztverbraucher,
  • Verschiedene Lieferungen von Feuerholz an Letztverbraucher.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das lettische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 46 bis 48 Mehrwertsteuergesetz)
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 52 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • Postdienstleistungen,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Lieferungen von Gold an die Zentralbank,
  • verschiedene kulturelle Leistungen,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke,
  • Vermietung von Immobilien für private Wohnzwecke,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich (vgl. Art. 144 Mehrwertsteuergesetz). Außerdem ist sie bei Anlagegold zulässig.

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz) und der Einkauf einen Nettopreis über 35 EUR hatte.

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Lettland hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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