7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 23

Der Regelsteuersatz in Rumänien beträgt seit dem 01.01.2017 nunmehr 19 % (vgl. Art. 291 Steuergesetz). Vom 01.01. bis 31.12.2016 galt ein Regelsteuersatz von 20 % und davor sogar ein Regelsteuersatz von 24 %.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 24

Das rumänische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 9 % (vgl. Art. 291 Steuergesetz).

 

Rz. 25

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt unter anderem für

  • bestimmte Prothesen außer Zahnprothesen,
  • orthopädische Hilfsmittel,
  • die meisten Medikamente,
  • Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen, einschließlich Campingplatzgebühren,
  • die meisten Lebensmittel und Tierfuttermittel, außer alkoholischen Getränken,
  • Restaurantleistungen mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, aber eingeschlossen bestimmte Formen von Bier,
  • Wasser,
  • Pestizide und Düngemittel sowie Saaten für die Landwirtschaft.
 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt unter anderem für

  • Bücher, Zeitungen bestimmte Zeitschriften,
  • Eintritte zu Museen, Zoos, botanischen Gärten, Monumenten, Kinos u.ä.,
  • Lieferung von Sozialwohnungen (detaillierte Hinweise im Gesetz).

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das rumänische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 294 bis 296 Steuergesetz) gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 292 Steuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehsendungen ohne Gewinnerzielungsabsicht,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Vermietung von Immobilien,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien möglich. Es sind die Behörden zu informieren (vgl. Art. 292 Steuergesetz).

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 175 EUR beträgt (vgl. Art. 294 Steuergesetz).

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Rumänien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Sie betrifft nur EU-Waren und befreit u. a. die folgenden Warengruppen: Kakaobohnen, bestimmte Chemikalien, Mineralöle, Rohzucker, Gummi, Aluminium, Silber, Platin und Oliven.

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