7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 25

Seit dem 01.10.2013 beträgt der Regelsteuersatz in Italien 22 % (vgl. Art. 16 Erlass 633/1972). Gesetzlich sind allerdings Erhöhungen sowohl des Regelsteuersatzes als auch der ermäßigten Steuersätze beschlossen, die in mehreren jährlichen Etappen bis zu einem Regelsteuersatz von 25 % vorgesehen sind. Die Erhöhungen treten nicht ein, falls der Haushalt Italiens bestimmte Bedingungen erfüllt.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 26

Das italienische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 4 %, 5 % und 10 % (vgl. Art. 16 Erlass 633/1972).

 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für

  • die Lieferung von Medizinprodukten,
  • Umsätze mit Speisen und Getränken in Restaurants, Bars und Hotels,
  • die Lieferungen von Strom und Wasser,
  • Eintrittskarten zu bestimmten Sportveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen,
  • Abfallentsorgung für Haushalte,
  • Schnittblumen,
  • seit dem 01.01.2016 zusätzlich für Unterkunftsleistungen durch Marinas,
  • seit dem 01.01.2018 weiterhin für zahlreiche Renovierungsmaßnahmen Immobilien.
 

Rz. 28

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % wurde im Jahr 2016 neu eingeführt. Er betrifft Leistungen der Cooperative Sociali auf dem Bereich unter anderem der medizinischen Diagnostik und der Krankenhaus- und Pflegeleistungen, unter der Bedingung, dass es sich bei den Empfängern um bestimmte Personenkategorien wie unter anderem Senioren, Behinderte, Drogensüchtige oder an Aids Erkrankte handelt. Für die entsprechenden Umsätze galt in der Vergangenheit der ermäßigte Steuersatz von 4 %.

 

Rz. 29

Der ermäßigte Steuersatz von 4 % betrifft unter anderem

  • Lieferungen von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften,
  • verschiedene Lebensmittel,
  • verschiedene Formen von e-Books und anderen digitalen Publikationen,
  • medizinische Geräte,
  • Umsätze mit Speisen und Getränken in Kantinen.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 30

Das italienische Umsatzsteuerrecht kennt sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 31

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere:

  • Ausfuhrlieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (Frist 90 Tage, vgl. Art. 8 Erlass 633/1972 und Art. 41 Erlass 331/1993),
  • Umsätze für die Seefahrt und Luftfahrt (vgl. Art. 8-bis Erlass 633/1972),
  • Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank (vgl. vgl. Art. 4 Erlass 633/1972).
 

Rz. 32

Zu beachten ist weiterhin die spezielle Möglichkeit, an sog. "häufige Ausführer" umsatzsteuerfrei zu liefern (vgl. Art. 8 Erlass 633/1972, siehe Abschnitt 7.4).

 

Rz. 33

Zu den Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972) gehören insbesondere:

  • Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze,
  • bestimmte Glücksspiele,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Umsätze der Sozialfürsorge,
  • bestimmte unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Lieferung von Wohnimmobilien, ausgenommen vor der Fertigstellung, und ausgenommen bestimmte Sozialwohnungen (edilizia Convenzionata) (vgl. Art. 10 Erlass 633/1972),
  • Lieferung sonstiger Immobilien, abhängig von komplexen Bedingungen,
  • Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 34

Eine Option zur Steuerpflicht ist unter anderem für den Verkauf von Sozialwohnungen, den Verkauf bestimmter Geschäftsgebäude, den Verkauf bestimmter Wohngebäude, die Vermietung bestimmter Wohngebäude und die Vermietung von Geschäftsgebäuden möglich. Außerdem besteht die Möglichkeit für Anlagegold.

 

Rz. 35

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Transportunterlagen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer erbracht werden.

 

Rz. 36

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufspreis mindestens 154,94 EUR betrug (vgl. Art. 38-quater Erlass 633/1972). Ab dem 01.09.2018 müssen Rechnungen für entsprechende Ausfuhren zwingend in digitaler Form ausgestellt werden, damit die Steuerfreiheit möglich ist. Die Rechnung wird digital mit dem "OTELLO"-System als Ausfuhrnachweis verknüpft.

 

Rz. 37

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR bzw. unter besonderen Bedingungen von 45 EUR.

 

Rz. 38

Italien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 50 bis Erlass 331/1993). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

7.4 Sonderregelung für Umsätze an sogenannte häufige Ausführer

 

Rz. 39

Unternehmen, deren Umsatz zu mehr ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge