7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Frankreich beträgt 20 % (vgl. Art. 278 Steuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das französische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 2,1 %, 5,5 % und 10 % (vgl. Art. 278-bis, Art. 278-quater, Art. 278-sexies, Art. 281-quater, Art. 281-sexies, Art. 281-octies Art. 281-nonies und Steuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für

  • bestimmte Medikamente,
  • bestimmte landwirtschaftliche Produkte,
  • Hotelübernachtungen und vergleichbare Leistungen,
  • Messen und Ausstellungen, Museen,
  • Speisen in Restaurants, nicht aber alkoholische Getränke.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 5,5 % gilt unter anderem für

  • die meisten Lebensmittel und Getränke, nicht aber Alkoholika,
  • Damenhygieneprodukte,
  • bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
  • Hilfsmittel für Behinderte,
  • die meisten Bücher, auch in digitaler Form,
  • Theater, Musicals, Konzerte u.ä.
  • Kunstwerke vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger.
 

Rz. 28

Der ermäßigte Steuersatz von 2,1 % gilt unter anderem für

  • Uraufführungen in Theatern, Konzerten u.ä.,
  • bestimmte Medikamente, die von der Sozialversicherung übernommen werden,
  • öffentlicher Rundfunk,
  • qualifizierende Presseerzeugnisse, einschließlich solchen in digitaler Form.

Nach Art. 298 septies des CGI gilt seit dem 01.01.2018 eine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift: Bei als Paketleistung erbrachten Online-Zugängen darf der ermäßigte Steuersatz nur auf den Anteil angewendet werden, der den Anschaffungskosten der qualifizierten Presseleistungen entspricht.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 29

Das französische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 30

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 262 bis 263 Steuergesetz) gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 31

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 261 bis 261G Steuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen (vgl. Art. 256B Steuergesetz),
  • Vermietung von nicht möblierten Immobilien,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
 

Rz. 32

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Vermietung oder Lieferung von Immobilien an Unternehmer oder an Landwirte möglich (vgl. Art. 260 und 261 Steuergesetz).

Weiterhin kann eine Option bei verschiedenen Finanzumsätzen durch besonderen Antrag und für fünf Jahre bindend ausgeübt werden (vgl. Art. 260B und 260C Steuergesetz). Anders als in Deutschland ist die Option bei Finanzumsätzen nicht transaktionsbezogen, sondern global für das Unternehmen vorzunehmen, und sie gilt dann auch für Leistungen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 33

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 34

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 175 EUR beträgt (vgl. Art. 262 Steuergesetz).

 

Rz. 35

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 45 EUR.

 

Rz. 36

Frankreich hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 277A Steuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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