7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz beträgt in den Niederlanden 21 % (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das niederländische Umsatzsteuergesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz von 6 % vor (vgl. Art. 9 Mehrwertsteuergesetz). Es wird diskutiert, diesen (ab 2019) auf 9 % anzuheben.

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 6 % gilt unter anderem für

  • Lebensmittel und Getränke,
  • bestimmte Waren und Leistungen für die Landwirtschaft,
  • Bücher, Zeitungen und Magazine,
  • Gemälde und andere Kulturgüter,
  • bestimmte Medikamente sowie Medizinprodukte,
  • Personenbeförderung,
  • Übernachtungsumsätze in Hotels,
  • bestimmte kulturelle Leistungen (unter anderem für Eintritte in öffentliche Museen, Konzerte, Theater, Zirkus, Sportveranstaltungen),
  • Müllabfuhr,
  • bestimmte Bauleistungen,
  • Haushaltshilfen für ältere Menschen, Kinder und Behinderte.

Digitale Zeitungen und Bücher werden regelbesteuert.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das niederländische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören unter anderem (vgl. Anlage II zum Mehrwertsteuergesetz)

  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für Fluggesellschaften, die überwiegend internationale Routen bedienen),
  • bestimmte Lieferungen an NATO-Kräfte anderer Staaten in den Niederlanden,
  • bestimmte Leistungen an internationale Organisationen sowie Leistungen an das Außenministerium für Projekte in Entwicklungsländern,
  • Umsätze mit Gold für Zentralbanken,
  • unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Güter, die einem besonderen Lagerregime unterliegen.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 11 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften),
  • bestimmte Glücksspielumsätze,
  • Gesundheitspflege (ärztliche und zahnärztliche Leistungen sowie Leistungen von Krankenhäusern, Hebammen, Krankenpflegern, Lieferungen von Organen, Blut und Milch),
  • Ausbildungsleistungen,
  • bestimmte Sozialleistungen sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  • Umsätze aus der Übertragung von Immobilien,
  • Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.

Bestimmte Steuerbefreiungen gelten nur für Non-Profit-Organisationen und setzen voraus, dass die Leistungserbringung keine Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat.

 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist unter anderem für Umsätze aus der Übertragung sowie aus der Vermietung von Immobilien möglich. In beiden Fällen kann nur dann optiert werden, wenn der Erwerber die Immobilie zu Zwecken nutzt, die ihn zu einem mindestens 90 %-igen Vorsteuerabzug berechtigen. Die Option ist im Zeitpunkt der Veräußerung vom Veräußerer und vom Erwerber gemeinsam auszuüben. Sie kann auch im Rahmen der notariellen Urkunde erklärt werden. Die Umsatzsteuer muss der Erwerber im Wege der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entrichten. Bei Vermietung muss die Option ebenfalls von Vermieter und Mieter unterzeichnet und anschließend innerhalb von 3 Monaten an die für den Vermieter zuständige Finanzbehörde übermittelt werden.

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.

Bei Ausfuhrlieferungen dient üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert, als Nachweis. Als weitere Belege kommen Frachtpapiere sowie der Zahlungsnachweis einer ausländischen Bank in Frage.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Bestellung, Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Zahlungsbestätigung.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von neunzig Tagen nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttowert von mindestens 50 EUR umfasst (vgl. Art. 23a Durchführungsverordnung).

 

Rz. 33

Die Niederlande verfügen über eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Soweit es sich um ein spezielles Lager für verbrauchssteuerpflichtige Waren handelt, sind die Umsätze im Lager auch von den Verbrauchsteuern befreit.

Umsatzsteuer fällt nur dann an, wenn die Waren aus dem Lager entnommen und in die Niederlande eingeführt bzw. in andere EU-Staaten transportiert werden. Werden die Waren hingegen in ein anderes Zollverfahren überführt oder in das Drittland transportiert, gelten die Waren nicht als in die Niederlande eingeführt, so dass kein umsatzsteuerbarer Umsatz ausgeführt wird (vgl. Anlage II zum Mehrwertsteuergesetz).

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