7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Schweden beträgt 25 % (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Es gibt zwei ermäßigte Steuersätze, nämlich einen von 6 % und einen von 12 % (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 12 % gilt unter anderem für:

  • Hotelübernachtungen einschließlich Campingplätzen,
  • verschiedene Umsätze mit Kunstgegenständen,
  • zahlreiche Lebensmittel, ausgenommen u. a. Alkoholika ab 2,25 % Alkoholgehalt und Wasser in Flaschen,
  • Reparaturen von Lederwaren, Schuhen, Fahrrädern, Kleidung und Haushaltstextilien.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 6 % gilt unter anderem für:

  • Bücher und Zeitungen,
  • Eintritt zu Theatern, Museen, Zoos, Konzerten, Zirkus, Oper u.ä.,
  • verschiedene Urheberrechte,
  • Personenbeförderungen.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 28

Das schwedische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Kapitel 3 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Lieferungen von Gold an die schwedische Zentralbank,
  • Umsätze in Zolllagern oder Freizonen,
  • verschreibungspflichtige Medikamente.
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Kapitel 3 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • ärztliche Leistungen,
  • diverse Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Postdienstleistungen,
  • verschiedene sportliche Leistungen,
  • bestimmte Museen,
  • Mitgliedszeitschriften,
  • Glücksspielumsätze,
  • diverse kulturelle Leistungen,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Vermietung und Verkauf von Immobilien.
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht ist für die Vermietung für unternehmerische Zwecke oder die Vermietung an die öffentliche Hand zulässig, wenn sie spätestens nach sechs Monaten durch Rechnungstellung ausgeübt wird.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis von mindestens 200 SEK hatte. Bei Reisenden aus Norwegen und den Aland-Inseln gilt eine erhöhte Schwelle von 1.000 SEK und die dortige Einfuhr muss belegt werden (vgl. Kapitel 5 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 34

Schweden hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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