7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Bulgarien beträgt 20 %.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das bulgarische Umsatzsteuergesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz vor, und zwar von 9 % (vgl. Art. 66 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Dieser ermäßigte Steuersatz gilt nur für Hotelübernachtungen einschließlich ähnlicher Vorgänge wie z. B. Campingplätze.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das bulgarische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere (vgl. Art. 28 bis 36 Mehrwertsteuergesetz)

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • bestimmte Goldlieferungen an Zentralbanken,
  • Umsätze in Zolllagerverfahren oder Verbrauchsteuerlagerverfahren.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 38 bis 50 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • bestimmte Umsätze mit Immobilien, insbesondere Eigentumsübertragungen, ausgenommen Baugrundstücke und neue Gebäude,
  • Vermietung von Wohnraum an natürliche Personen als Nichtunternehmer,
  • Vermietung von Grundstücken,
  • bestimmte Unterrichtsleistungen, sportliche Leistungen und kulturelle Leistungen,
  • Glücksspiele, die von lizensierten Betreibern angeboten werden.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist nur für verschiedene Immobilienumsätze (insbesondere die Lieferung alter Gebäude und für Vermietungen, vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz), Umsätze mit Anlagegold und für die Zinskomponenten bei Finanzierungsleasing möglich (vgl. Art. 46 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das den Lieferer als Ausführer zeigt. Im Abholfall wird auch eine schriftliche Empfangsbestätigung des Abnehmers akzeptiert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch Frachtpapiere oder im Abholfall durch eine schriftliche Empfangsbestätigung des Abnehmers geführt werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind nur steuerfrei, wenn die Ware in einem zugelassenen Duty-Free-Geschäft erworben wurde (vgl. Art. 35 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 45 EUR (vgl. Art. 58 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 34

Bulgarien hat keine Steuerbefreiungsregelung für Umsatzsteuerlager.

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