7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Estland beträgt 20 % (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das estnische Umsatzsteuergesetz sieht einen ermäßigten Steuersatz von 9 % vor (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt unter anderem für

  • Bücher,
  • Zeitschriften,
  • Medizinische Geräte, Medikamente und Empfängnisverhütungsmittel,
  • bestimmte Produkte für Behinderte,
  • Hotelübernachtungen einschließlich Frühstück, aber ohne weitere Leistungen.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das estnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern
  • Goldlieferungen an die estnische Zentralbank.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • Postdienstleistungen,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Vermietung und Verkauf von Immobilien, mit Ausnahme des Verkaufs neuer oder renovierter Immobilien (Wertgrenze von 10 % bezogen auf Anschaffungskosten vor der Maßnahme),
  • verschiedene unterrichtende Leistungen.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist unter anderem bei der Vermietung von Immobilien (nicht für Wohnzwecke) und bei verschiedenen Umsätzen mit Anlagegold zulässig. Sie ist der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und muss im Fall der Vermietung für mindestens zwei Jahre erklärt werden (vgl. Art. 16 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkauf einen Bruttopreis über 38 EUR hatte.

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Estland hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin,
  • Bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln, Oliven und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • Wolle,
  • Bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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