7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 23

Der Regelsteuersatz in Litauen beträgt 21 % (vgl. Art. 18 i. V. m. Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 24

Das litauische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 9 % (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 25

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt unter anderem für

  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (mit weiteren Anforderungen),
  • Lieferung von Wärme für Wohnzwecke (gilt nur bis 31.05.2017),
  • Lieferung von Warmwasser für Wohnzwecke, oder von Kaltwasser zur Erwärmung für diese Zwecke,
  • Touristische Unterkünfte (befristet bis 31.12.2022),
  • Personenbeförderung auf definierten Routen des Linienverkehrs.

Zur Zeit im Parlament diskutiert wird, den ermäßigten Steuersatz ab dem 01.01.2019 auch auf alle Lebensmittel für den menschlichen Verbrauch, ausgenommen Alkoholprodukte, sowie Saaten, Pflanzen und andere Zutaten für die entsprechende Lebensmittelherstellung anzuwenden. Ebenfalls in Diskussion ist ein ermäßigter Steuersatz für Hybridfahrzeuge sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen.

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt unter anderem für

  • bestimmte medizinische Produkte,
  • technische Hilfsmittel für Behinderte.

In Reaktion auf eine vergleichbare Gesetzesänderung in Lettland wird erwogen, den ermäßigten Steuersatz ab dem 01.01.2019 auch auf Verkäufe von im Land angebautem Obst und Gemüse anzuwenden. Ebenfalls in Diskussion ist ein entsprechender ermäßigter Steuersatz ab 01.01.2019 für Lieferungen neuer Gebäude, wenn der Käufer unter 30 Jahren alt ist und erstmals eine Wohnimmobilie erwirbt. Schließlich wird ein ermäßigter Steuersatz von 5 % für Elektrofahrzeuge und andere mit erneuerbaren Energien betriebene Fahrzeuge sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Fahrzeugen diskutiert.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das litauische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lieferungen von Gold an Zentralbanken (vgl. Art. 48 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern (vgl. Art. 53 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze (vgl. Art. 28 Mehrwertsteuergesetz),
  • Versicherungsumsätze (vgl. Art. 27 Mehrwertsteuergesetz),
  • Glücksspiele und Lotterien (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz),
  • Postdienstleistungen (vgl. Art. 25 Mehrwertsteuergesetz),
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht (vgl. Art. 26 Mehrwertsteuergesetz),
  • ärztliche Leistungen (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz),
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz),
  • verschiedene kulturelle und sportliche Leistungen (vgl. Art. 23 Mehrwertsteuergesetz)
  • Vermietung von Immobilien (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz),
  • verschiedene unterrichtende Leistungen (vgl. Art. 22 Mehrwertsteuergesetz),
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke (vgl. Art. 32 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung oder der Vermietung von Immobilien an steuerpflichtige Personen oder an diplomatische Einrichtungen möglich. Gleiches gilt für diverse Finanzumsätze (v.a. Kreditgeschäft, Kontoführung, Zahlungsverkehr, Gewährung von Sicherheiten oder Bürgschaften). Die Optionserklärung bindet den Unternehmer für 24 Monate für alle gleichartigen Transaktionen. Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz) und der Einkauf einen Nettopreis über 55 EUR hatte.

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Litauen hat eine sehr eingeschränkte Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Diese betrifft im Prinzip nur Waren, die im Duty-Free-Handel verwendet werden sollen.

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