7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 23

Seit dem 01.01.2015 beträgt der Regelsteuersatz in Luxemburg 17 % (vgl. Art. 39 Mehrwertsteuergesetz). Vorher entsprach er mit 15 % dem EU-Mindestsatz.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 24

Das luxemburgische Umsatzsteuergesetz sieht drei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 3 %, 8 % und 14 % (vgl. Art. 39 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 25

Der ermäßigte Steuersatz von 14 % gilt unter anderem für (vgl. Annex C zum Mehrwertsteuergesetz):

  • Wein aus Trauben mit maximal 13 % Alkohol,
  • Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren,
  • Verwaltung von Krediten oder Kreditsicherheiten durch eine andere Person als den Kreditgeber,
  • Lieferungen von Dampf, Wärme und Kälte,
  • Werbebroschüren und ähnliche gedruckte Materialien,
  • Feste mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Feuerholz.
 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 8 % gilt unter anderem für (vgl. Annex A zum Mehrwertsteuergesetz):

  • Gaslieferungen zur Nutzung bei der Wärmeerzeugung, Beleuchtung oder als Treibstoff,
  • Lieferungen von Elektrizität,
  • Lieferungen von Pflanzen,
  • Reinigung privater Haushalte,
  • Leistungen der Friseure,
  • Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen oder Lederwaren.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 3 % gilt unter anderem für (vgl. Annex B zum Mehrwertsteuergesetz):

  • Lebensmittel für menschlichen Bedarf, ausgenommen Alkohol,
  • Landwirtschaftliche Produkte,
  • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften (einschließlich e-books),
  • Schuhe und Kleidung für Kinder unter 14 Jahren,
  • Lieferungen von Wasser,
  • Restaurantumsätze, ausgenommen Alkohol,
  • Verkauf von Wohnungen und Wohnhäusern,
  • Personenbeförderung,
  • Bestimmte kulturelle Leistungen,
  • Medikamente.

Der EuGH hat im Jahr 2015 (vgl. EuGH-Urteil vom 05.03.2015, C-502/13, "Kommission gegen Luxemburg") den luxemburgischen ermäßigten Steuersatz für digital im Wege des Downloads überlassene Bücher für unionsrechtswidrig erklärt.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 28

Das luxemburgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze für die Luftfahrt und die Seefahrt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Goldlieferungen an Zentralbanken (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz),
  • Umsätze in Zolllagern, Freizonen oder Verbrauchsteuerlagern (vgl. Art. 60 bis Mehrwertsteuergesetz),
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Ärztliche Leistungen,
  • Leistungen der Sozialfürsorge,
  • bestimmte Glücksspielumsätze,
  • verschiedene Immobilienlieferungen, ausgenommen Baugrundstücke, Immobilien zum Abriss,
  • Vermietung von Immobilien,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • verschiedene kulturelle oder sportliche Leistungen.
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Luxemburg nur für die Vermietung von Immobilien oder für deren Verkauf. Es ist jeweils ein Antrag bei der Finanzbehörde zu stellen (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Immobilie zu mehr als 50 % für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze nutzen.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Bruttoeinkaufwert mindestens 74 EUR beträgt.

 

Rz. 34

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR bzw. 45 EUR.

 

Rz. 35

Luxemburg hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee,
  • Kautschuk,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

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