7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Malta beträgt 18 % (vgl. Teil IV, Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das maltesische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 5 % und 7 % (vgl. Schedule 8 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt unter anderem für

  • touristische Unterkünfte,
  • Entgelte für die Nutzung von Sportanlagen.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt unter anderem für

  • die Lieferung von elektrischem Strom,
  • die Lieferung von Süßigkeiten,
  • die Lieferung medizinischer Geräte,
  • die Lieferung von Produkten, die nur für behinderte Menschen bestimmt sind,
  • die Einfuhr von Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten,
  • Lieferungen gedruckter Werke (seit dem 01.01.2015 auch Hörbücher und e-books).

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 28

Das maltesische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 i. V. m. Schedule 5, Teil 1, Art. 1 bis 12 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Speisenlieferungen (gilt nicht für Catering),
  • Lieferungen von Medikamenten,
  • Lieferungen für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Lieferungen von Gold an die Zentralbank,
  • Umsätze in Freizonen und Zolllagern,
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderung,
  • Busse im ordentlichen Linienverkehr.
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 9 i. V. m. Schedule 5, Teil 2, Art. 1 bis 15 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • bestimmte Unterrichtsleistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • bestimmte Glücksspielumsätze,
  • Postdienstleistungen,
  • ärztliche Leistungen,
  • Lieferungen von Wasser durch öffentliche Einrichtungen,
  • zahlreiche Umsätze mit Immobilien (Vermietung und Verkauf),
  • öffentliche Radio- und Fernsehleistungen ohne Gewinnerzielungsabsicht.
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird.

 

Rz. 34

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 35

Malta hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge