7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Belgien beträgt 21 %.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das belgische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 6 % und 12 % (vgl. königlicher Erlass Nr. 20).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 12 % gilt unter anderem für

  • Restaurantumsätze (nicht für Getränke),
  • Sozialer Wohnungsbau,
  • Margarine,
  • Reifen für landwirtschaftliche Zwecke,
  • Kohle und verwandte Brennstoffe.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 6 % gilt unter anderem für

  • die Lieferung der meisten Lebensmittel (u. a. Milch, Fisch, Fleisch, Fette und Öle, Eier, Milchprodukte, Honig, Obst und Gemüse, Mehl, ausgenommen u. a. Kaviar, Langusten, Hummer, Austern),
  • Lieferungen von Tierfutter (ausgenommen Tierfutter für typische private Haustiere),
  • Lieferungen gedruckter Werke, d. h. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften u.ä.,
  • Die Lieferung verschiedener lebender Tiere, u. a. Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen und Tauben sowie landwirtschaftlich genutzte Pferde,
  • Gewährung von Unterkunft,
  • Lieferung von Medikamenten, auch von Kondomen und Verbandsstoffen, sowie zahlreichen medizinischen und orthopädischen Hilfsmitteln sowie von Särgen,
  • Lieferung von Leitungswasser,
  • Einfuhr originaler Kunstwerke, sowie deren Verkauf durch Künstler oder Rechteinhaber,
  • Bestimmte soziale Dienstleistungen,
  • Automobile für bestimmte Kriegsinvaliden und andere Schwerbehinderte,
  • Die Renovierung oder Verbesserung von über 10 Jahre alten Gebäuden,
  • Hotelübernachtungen und sonstige touristische Unterkünfte,
  • Verschiedene landwirtschaftliche Umsätze,
  • Verschiedene sportliche, kulturelle und unterhaltende Dienstleistungen,
  • Personenbeförderung,
  • Urheberrechte und künstlerische Darbietungen,
  • Produkte der Monatshygiene (Tampons, Binden usw.) – gilt erst ab 01.01.2018,
  • Defibrillatoren – gilt erst ab 01.01.2018.
 

Rz. 28

Für Zeitungen und Zeitschriften kann zusätzlich ein sog. Nullsatz zur Anwendung kommen. Ein solcher Nullsatz galt bis zum 31.03.2017 weiterhin für pro-bono-Leistungen von Anwälten.

Digitale Zeitungen und Bücher werden regelbesteuert.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 29

Das belgische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 30

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze an Einrichtungen der Europäischen Union,
  • Lieferungen von Perlen und Edelsteinen an Wiederverkäufer, die nur mit solchen Gütern handeln.
 

Rz. 31

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 44 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspielumsätze außer Online-Glücksspiel (vgl. Behördenrundschreiben 32/2016 vom 30.11.2016; allerdings hat das belgische Verfassungsgericht diese Ausnahme am 22.03.2018 als verfassungswidrig verworfen),
  • ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
  • Lieferungen menschlicher Organe oder von menschlichem Blut,
  • zahlreiche Umsätze mit Immobilien (Vermietung und Verkauf),
  • zahlreiche Umsätze des sozialen Sektors, z. B. Altenpflege,
  • diverse unterrichtende Leistungen.
 

Rz. 32

Eine Option zur Steuerpflicht ist bislang nur für bestimmte Finanzumsätze (insbesondere im Einlagen- und Kontogeschäft sowie im Zahlungsverkehr), für Lieferungen von Anlagegold und für die Lieferung neuer Gebäude möglich. Allerdings befindet sich eine Optionsregelung für die Vermietung von Immobilien im Gesetzgebungsverfahren, die ggf. zum 01.10.2018 in Kraft treten wird. Die entsprechende Option setzt voraus, dass Mieter und Vermieter sie einvernehmlich ausüben, die Immobilie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet wird, und es sich entweder um einen Neubau oder um einen umfassend renovierten Bestandsbau handelt.

 

Rz. 33

Die viele Jahre bestehende Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Rechtsanwälten (Art. 44 Abs. 1 (1) des Mehrwertsteuergesetzes, vgl. EuGH vom 28.07.2016, C-543/14, Ordre des barreaux francophones et germanophones) wurde zum 01.01.2014 abgeschafft. Allerdings wurde für pro-bono-Leistungen eine Übergangsfrist beschlossen und bis zum 01.09.2018 verlängert.

 

Rz. 34

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden. Alternativ kann durch den Abnehmer ein Empfangsdokument ausgestellt werden (vgl. offizielle Erläuterungen unter ET 129.460 dd. 01/07/2016). Es ist zulässig, in dieser Bestätigung die Lieferungen von bis zu drei aufeinander folgenden Monaten aufzuführen. Zwingende Bestandteile sind die Umsatzsteueridentifikationsnummern beider Parteie...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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