7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 23

Der Regelsteuersatz in Norwegen beträgt 25 %.

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 24

Es gibt zwei ermäßigte Steuersätze, nämlich einen von 15 % und einen von 12 % (vgl. Art. 5 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 25

Der ermäßigte Steuersatz von 15 % gilt unter anderem für:

  • Zahlreiche Lebensmittel, ausgenommen u. a. Alkoholika und Wasser über die Wasserleitung.
 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 12 % (bis zum 31.12.2017: 10 %) gilt unter anderem für:

  • Personenbeförderungen,
  • Öffentliche Rundfunkgesellschaften,
  • Eintritt zu Kinos, Museen, Freizeitparks, Sportveranstaltungen,
  • Hotelübernachtungen.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das norwegische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen (einschließlich solcher nach Spitzbergen oder Jan Mayen, vgl. Art. 6-21 Mehrwertsteuergesetz),
  • Exportierte Dienstleistungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (vgl. Art. 6-9 und 6-10 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lieferungen oder Leasing von Bohrplattformen (vgl. Art. 6-11 Mehrwertsteuergesetz),
  • Bücher und Zeitungen (incl. digitaler Publikationen) (vgl. Art. 6-1 bis 6-4 Mehrwertsteuergesetz),
  • Internationale Transportleistungen (vgl. Art. 6-28 Mehrwertsteuergesetz),
  • Stromlieferungen an Haushalte in Nord-Norwegen (vgl. Art. 6-5 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lieferungen oder Leasing von Elektrofahrzeugen und Akkus für solche (vgl. Art. 6-6 Mehrwertsteuergesetz),
  • Leistungen für öffentliche Straßen und Eisenbahnen (vgl. Art. 6-7 und 6-8 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lebensmittelspenden,
  • Umsätze in Zolllagern (vgl. Art. 6-23 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze (vgl. Art. 3-6 Mehrwertsteuergesetz),
  • Versicherungsumsätze (vgl. Art. 3-6 Mehrwertsteuergesetz),
  • ärztliche Leistungen (vgl. Art. 3-2 Mehrwertsteuergesetz),
  • diverse Leistungen der Sozialfürsorge (vgl. Art. 3-4 Mehrwertsteuergesetz),
  • verschiedene sportliche Leistungen (vgl. Art. 3-8 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lotterien (vgl. Art. 3-14 Mehrwertsteuergesetz),
  • diverse kulturelle Leistungen (vgl. Art. 3-7 Mehrwertsteuergesetz),
  • verschiedene unterrichtende Leistungen (vgl. Art. 3-5 Mehrwertsteuergesetz),
  • Vermietung und Verkauf von Immobilien (vgl. Art. 3-11 Mehrwertsteuergesetz).
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist für die Vermietung von Immobilien an Unternehmen oder an die öffentliche Hand zulässig (vgl. Art. 2-3 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Das ist üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument.

 

Rz. 32

Bei Kleinsendungen gilt eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer mit einer Wertgrenze von 350 NOK.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr nachgewiesen wird (vgl. Art. 6-25 Mehrwertsteuergesetz). Es gilt eine Ausfuhrfrist von einem Monat für Personen, die nicht aus Dänemark, Finnland oder Schweden kommen. Andernfalls muss die Ausfuhr sofort nach Kauf erfolgen und zusätzlich die Einfuhrbesteuerung im Zielstaat nachgewiesen werden.

 

Rz. 34

Norwegen hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager.

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