7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 23

Der Regelsteuersatz in Polen beträgt 23 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 24

Das polnische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar 5 % und 8 % (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 25

Der ermäßigte Steuersatz von 8 % gilt unter anderem für

  • verschiedene landwirtschaftliche Produkte,
  • Restaurantleistungen mit Ausnahme von alkoholischen Getränken,
  • verschiedene Lebensmittel,
  • Hotelübernachtungen,
  • andere Bücher und Zeitschriften,
  • Personenbeförderung,
  • medizinische Produkte,
  • Lieferung von Wasser,
  • verschiedene landwirtschaftliche Dienstleistungen,
  • Bau, Lieferung und Reparatur von Sozialwohnungen.
 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt unter anderem für

  • bestimmte Bücher und bestimmte Zeitschriften,
  • verschiedene landwirtschaftliche Produkte.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 27

Das polnische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 28

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 83 Mehrwertsteuergesetz) gehören insbesondere

  • Ausfuhrlieferungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 29

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 43 bis 82 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspiele und Lotterien,
  • ärztliche Leistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • verschiedene unterrichtende Leistungen,
  • Postdienstleistungen,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Vermietung von Immobilien für eigene Wohnzwecke,
  • Verkauf von Immobilien, ausgenommen neue Immobilien oder Baugrundstücke.
 

Rz. 30

Eine Option zur Steuerpflicht ist bei der Lieferung von Immobilien an steuerpflichtige Personen möglich. Es ist vor der Transaktion ein schriftlicher Antrag zu stellen.

 

Rz. 31

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 32

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von zehn Monaten nachgewiesen wird (vgl. Art. 126 bis 130 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 33

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR.

 

Rz. 34

Polen hat keine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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