7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Der Regelsteuersatz in Spanien beträgt 21 % (vgl. Art. 90 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das spanische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar Sätze von 4 % und 10 % (vgl. Art. 91 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 4 % gilt unter anderem für die Lieferung von

  • Grundnahrungsmitteln (Brot, Mehl, Milch von Tieren, Käse, Eier, Früchte, Gemüse, Knollen und Getreide),
  • Büchern, Zeitungen und Magazinen, die nicht überwiegend Werbung enthalten,
  • pharmazeutischen Produkten für den menschlichen Gebrauch,
  • bestimmten Gütern für und Erbringung von Leistungen an behinderte Personen.

Digitale Zeitungen und Bücher werden regelbesteuert.

 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % gilt unter anderem für

  • die Lieferung von allen übrigen Lebensmitteln sowie von Getränken für Personen und Tiere (alkoholische Getränke sind ausgenommen),
  • die Lieferung von pharmazeutischen Produkten für Tiere,
  • die Lieferung von bestimmten medizinischen Geräten und Hilfsmitteln (z. T. kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung),
  • Wohnungen,
  • die Lieferung von Blumen, Pflanzen, Samen, Zwiebeln,
  • Personenbeförderungen,
  • Hotel- und Restaurantumsätze (auch für Getränke),
  • bestimmte kulturelle Leistungen (Eintritte u. a. für Bibliotheken, Archive, Kunstausstellungen, Gemäldesammlungen, Theater, Zirkus, Stierkämpfe, Konzerte),
  • Müllabfuhr,
  • Messen und Ausstellungen,
  • Kinokarten (seit dem 05.07.2018)
  • Einfuhr und Lieferung von Kunstgegenständen durch die Künstler, die diese geschaffen haben, sowie Händler, die nicht die Differenzbesteuerung anwenden.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 28

Das spanische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz),
  • Lieferung von Gold an die Bank von Spanien,
  • Umsätze für die internationale Seeschifffahrt und die Luftfahrt (ausschließlich für internationale Fluggesellschaften),
  • Lieferungen und Leistungen an ausländische Botschaften und Konsulate, soweit deren Staaten vergleichbaren spanischen Einrichtungen ebenfalls Steuerfreiheit gewähren, sowie an anerkannte internationale Organisationen und deren Mitglieder entsprechend internationalen Abkommen.
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Art. 20 Mehrwertsteuergesetz) bestehen unter anderem für

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • Glücksspielumsätze,
  • ärztliche und zahnärztliche Leistungen,
  • Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder (Kostenteilungsgemeinschaften – in Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 21.09.2017, C-326/15, DNB Banka, wurden zum 01.01.2019 u. a. Versicherungen, Finanzdienstleister, Urheberrechtsverwalter und verschiedene Immobilienunternehmen aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen),
  • Umsätze der Sozialversicherung sowie zahlreiche dem Gemeinwohl dienende Umsätze,
  • diverse unterrichtende Leistungen,
  • Umsätze von Non-Profit-Organisationen,
  • Umsätze aus der Übertragung von Immobilien, sofern es sich nicht um neue Immobilien oder um Bauland handelt,
  • bestimmte Umsätze aus der Vermietung von Immobilien.
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht ist nur für Umsätze aus der Übertragung von Immobilien möglich. Voraussetzung für die Option ist, dass der Erwerber berechtigt ist, die Umsatzsteuer vollständig oder zumindest teilweise als Vorsteuer geltend zu machen. In diesem Fall schuldet der Erwerber die Umsatzsteuer (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen.

Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument mit Nachweis, dass es bei der Zollbehörde abgegeben und anerkannt wurde (Abfertigungsbeleg ist ebenfalls als Nachweis möglich), zusammen mit den Transportbelegen und einem Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung handelt.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Rechnungskopie erfolgen, auf der die gültige USt-ID Nr. des Kunden eines anderen EU-Mitgliedstaats vermerkt ist, zusammen mit anderen geeigneten Unterlagen wie Frachtpapieren, Transportbelegen und einer Bestätigung des Kunden über den Erhalt der Ware.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird. Bis zum 05.07.2018 war weitere Bedingung, dass der Einkauf einen Bruttopreis über 90,15 EUR (15.000 Peseten) hatte (vgl. Art. 21 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 34

Bei der Einfuhr gilt eine Steuerbefreiung für Kleinsendungen mit einer Wertgrenze von 22 EUR (vgl. Art. 34 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 35

Spanien hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt. Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • verbrauchssteuerpflichtige Waren,
  • Güter...

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