7.1 Regelsteuersatz

 

Rz. 24

Seit dem 13.01.2014 beträgt der Regelsteuersatz in Zypern 19 % (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).

7.2 Ermäßigte Steuersätze

 

Rz. 25

Das zyprische Umsatzsteuergesetz sieht zwei ermäßigte Steuersätze vor, und zwar von 9 % und von 5 % (vgl. Art. 18 und 18A Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 26

Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt unter anderem für die folgenden Umsätze (vgl. Schedule 5 Mehrwertsteuergesetz):

  • Leistungen von Bestattungsunternehmen,
  • Leistungen von Schriftstellern und Komponisten,
  • Kunstgegenstände vom Urheber,
  • Abfallsammlung und Entsorgung,
  • Umsätze mit Düngemitteln,
  • Umsätze mit Tierfutter,
  • Umsätze mit Flüssiggas,
  • Lieferungen von Wasser,
  • verschiedene Waren für behinderte Personen,
  • Bustransport,
  • Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und ähnliche Gegenstände,
  • Friseurleistungen,
  • Lieferung von Medikamenten, Verhütungsmitteln und Damenhygieneprodukten,
  • die meisten Lebensmittel, ausgenommen Catering, Alkoholika und Softgetränke mit Kohlensäure,
  • Eintritte zu Theatern, Zoos, Museen usw. sowie zu Sportveranstaltungen,
  • Kauf, Herstellung oder Renovierung eines Hauses oder einer Wohnung, wenn als privater Hauptwohnsitz vorgesehen, mit weiteren Bedingungen,
  • Unterkünfte in Hotels oder ähnlichen Einrichtungen einschließlich Ferienwohnungen, einschließlich eventueller Unterkünfte mit Halbpension unter Vollpension, auch unter Einschluss alkoholischer Getränke.
 

Rz. 27

Der ermäßigte Steuersatz von 9 % gilt unter anderem für die folgenden Umsätze (vgl. Schedule 12 Mehrwertsteuergesetz):

  • Leistungen von Restaurants (ausgenommen alkoholische Getränke),
  • Transport von Personen und Gepäck durch Taxis,
  • Inlandstransport von Personen auf dem Wasserweg.

7.3 Steuerbefreiungen

 

Rz. 28

Das zyprische Umsatzsteuerrecht enthält sowohl Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (echte Steuerbefreiungen) als auch Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (unechte Steuerbefreiungen).

 

Rz. 29

Zu den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht gehören insbesondere (vgl. Art. 25 und Schedule 6 Mehrwertsteuergesetz):

  • innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen,
  • Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt,
  • Goldlieferungen an die Zentralbank,
  • Internationale Personenbeförderung,
  • Umsätze in Freizonen oder Zolllagern.
 

Rz. 30

Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzugsrecht bestehen unter anderem für (vgl. Art. 26 und Schedule 7 Mehrwertsteuergesetz):

  • Bank- und Finanzumsätze,
  • Versicherungsumsätze,
  • ärztliche Leistungen,
  • Universalpostdienstleistungen,
  • bestimmte Unterrichtsleistungen,
  • bestimmte Leistungen der Sozialfürsorge,
  • bestimmte kulturelle Leistungen,
  • Glücksspielumsätze,
  • Lieferungen von Immobilien (ausgenommen neue Gebäude; ab dem 02.01.2018 sind Lieferungen von Baugrundstücken ebenfalls ausgenommen),
  • Vermietung von Immobilien. (nur bis November 2017, danach steuerpflichtig mit Ausnahme der Vermietung für private Wohnzwecke)
 

Rz. 31

Eine Option zur Steuerpflicht gibt es in Zypern nicht.

 

Rz. 32

Bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ist ein Belegnachweis zu führen. Bei Ausfuhrlieferungen ist dies üblicherweise das zollrechtliche Ausfuhrdokument, das entweder den Lieferer als Ausführer zeigt oder eindeutig auf die Rechnung referenziert.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Nachweis durch eine Gesamtheit geeigneter Unterlagen (Frachtpapiere, Zahlungsnachweise, Bestellungen, usw.) erbracht werden.

 

Rz. 33

Ausfuhrlieferungen im Reisegepäck sind steuerfrei, wenn die Ausfuhr innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird und der Einkaufswert mindestens 50 EUR Brutto beträgt.

 

Rz. 34

Zypern hat eine Regelung für Umsatzsteuerlager eingeführt (vgl. Art. 13C und Schedule 11 Mehrwertsteuergesetz). Umsätze im Umsatzsteuerlager sind steuerbefreit.

Unter anderem können folgende Waren in einem Umsatzsteuerlager gehalten werden:

  • Zinn, Kupfer, Zink, Nickel, Aluminium, Blei, Indium, Silber, Platin, weitere Metalle,
  • bestimmte Getreide, Nüsse und Saaten, Kartoffeln und pflanzliche Öle,
  • Tee, Kakaobohnen, Rohzucker, ungerösteter Kaffee, Oliven,
  • Kautschuk, Wolle,
  • bestimmte Chemikalien und Mineralöle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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