7.1 Steuerbefreiung für Geschäfte zwischen Unternehmern

 

Rz. 18

Wenn ein steuerpflichtiger Unternehmer (Wiederverkäufer oder Bezug für sonstige unternehmerische Zwecke) eine grundsätzlich steuerbare Transaktion an einen anderen steuerpflichtigen Unternehmer ausführt, kann diese von der Sales Tax befreit werden ("sale for resale"). Die meisten Bundesstaaten verlangen für diese Befreiung einen Nachweis in Form einer Bescheinigung. Entsprechende Bescheinigungen, die der Abnehmer ausstellt, muss der leistende Unternehmer für eine eventuelle Steuerprüfung aufbewahren. Je nach Bundesstaat gelten unterschiedliche Prüfpflichten oder Vertrauensschutztatbestände.

7.2 Besondere Steuerbefreiungen nach Empfängerart

 

Rz. 19

Je nach Ausgestaltung der lokalen Steuergesetze kommt es häufig zu einer Steuerbefreiung von Umsätzen, die an Regierungseinrichtungen, religiöse oder mildtätige Organisationen ausgeführt werden.

7.3 Steuerbefreiungen für bestimmte Waren

 

Rz. 20

In vielen Staaten werden Güter des Grundbedarfs wie insbesondere Lebensmittel, Kleidung oder Medizinprodukte von der Steuer befreit. Je nach Bundesstaat ist es auch denkbar, dass Preisobergrenzen bei diesen Steuerbefreiungen gelten.

7.4 Steuerbefreiungen für besondere Geschäftsvorfälle

 

Rz. 21

In der Regel werden außergewöhnliche Geschäftsvorfälle von der Sales Tax befreit. Hierzu gehört der Verkauf eines gesamten Betriebs, oder wenn eine Person nur gelegentlich Waren verkauft.

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