7.1 Unechte Steuerbefreiungen

 

Rz. 46

Keine Mehrwertsteuer ist gem. Art. 42 sloMwStG zu zahlen für Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, wie z. B.:

  • Gesundheitsversorgung und die damit verbundenen Tätigkeiten,
  • Sozialversicherungsdienstleistungen,
  • Kindergartenerziehung, Schul- und Universitätsaus- und -fortbildung,
  • Verpflegungskosten,
  • Leistungen von gemeinnützigen Organisationen,
  • Leistungen verbunden mit Sport oder Sportkultur,
  • Dienstleistungen im Bereich der Kultur.
 

Rz. 47

Ferner ist keine MwSt zu zahlen (Art. 44 sloMwStG):

  1. auf Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, einschließlich jener Leistungen, die von Versicherungsvermittlern und -agenten erbracht werden;
  2. auf die Miete und Vermietung von Immobilien (einschließlich Leasing), außer:

    • die Unterbringung in Hotels, und ähnlichen Beherbergungsbetrieben, einschließlich der Unterbringung in Heimen und Campingplätzen sowie der Vermietung von Campingplätzen;
    • die Vermietung von Garagen und Parkplätzen;
    • die Vermietung von fest installierten Anlagen und Maschinen;
    • die Vermietung von Tresoren.
  3. auf Umsätze von Waren, die ausschließlich für Zwecke von befreiten Leistungen genutzt wurden, wenn der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für diese Ware hatte;
  4. auf Finanzdienstleistungen (Gewähren von Krediten oder Geldausleihungen, von Kreditgarantien und anderen Formen der Geldbesicherung und die Verwaltung derselben durch den Kreditgeber; Umsatz mit Aktien, Anteilen an Firmen oder Vereinen, Schuldverschreibungen (einschließlich der Vermittlung, allerdings ausgenommen die Verwaltung, Aufbewahrung, Investitionsberatung und Leistungen verbunden mit Übernahmen); Verwaltung von Investitionsfonds; Zinsen von Finanzleasing, wenn sie getrennt vom Warenpreis ausgewiesen sind;
  5. auf Verwaltungs- und Gerichtsmarken und ähnliche Marken;
  6. auf Glücksspiele;
  7. auf Umsätze mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken, auf denen sie aufgestellt sind;
  8. auf Grundstücksverkauf, außer Baugrundstücke;
  9. auf die Lieferung von Gold an die Banka Slovenije.
 

Rz. 48

Ungeachtet dieser Bestimmungen kann der Steuerpflichtige mit dem Leistungsempfänger, der ebenfalls Steuerpflichtiger ist und einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, vereinbaren, dass auf den Umsatz, der nach den Punkten 2, 7 und 8 des vorigen Absatzes von der MwSt befreit wäre, die MwSt abgerechnet (in Rechnung gestellt) wird. Dies setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zusammen mit dem Leistungsempfänger vor der Umsatzabwicklung der zuständigen Steuerbehörde eine gemeinsame Erklärung eingereicht hat.

7.2 Echte Steuerbefreiungen

 

Rz. 49

Wenn der Steuerpflichtige einen echt steuerbefreiten Umsatz ausführt, beeinflusst das sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht. Unter die echte Steuerbefreiung fallen:

  • Ausfuhrlieferung in Drittländern,
  • i. g. Lieferungen,
  • Leistungen i. Z. m. internationaler Seeschifffahrt und Luftfahrt,
  • internationale Transportleistungen,
  • Lieferung von Gold an die Zentralbank,
  • Leistungen i. Z. m. diplomatischen Vertretungen,
  • Wareneinfuhr und -ausfuhr i. Z. m. Zolllager.

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