Rz. 78

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Um zu vermeiden, dass Waren unbesteuert im Inland zirkulieren, wird die Einfuhr von Gegenständen, auch solche, die zollfrei ins Inland importiert werden können, der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt (Art. 52 MWSTG). Der Einfuhrtatbestand ist erfüllt, wenn ein Gegenstand über die Zollgrenze bewegt wird; ob die Einfuhr in Erfüllung eines Umsatzgeschäfts erfolgt oder nicht, ist ohne Bedeutung. Für die Erhebung der Einfuhrsteuer ist die Eidgenössische Zollverwaltung zuständig (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Nicht Gegenstand der Einfuhrsteuer ist der Bezug von Leistungen i. S. d. Art. 45 Abs. 1 MWSTG von Unternehmen mit Sitz im Ausland (vgl. Rn. 49). Die darauf geschuldete Steuer wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhoben (Art. 65 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig ist, wer nach dem Zollgesetz (ZG) Zollschuldner ist (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dementsprechend erstreckt sich der Kreis der Steuerpflichtigen nicht nur auf Personen, die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen, sondern auch auf jene Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind oder auf deren Rechnung die Waren eingeführt wurden. Die Zollschuldner haften in der Regel solidarisch für die geschuldeten Abgaben, unabhängig davon, ob sie im Inland als Steuerpflichtige registriert sind oder nicht (Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG). Die Solidarhaftung für Personen, die gewerbsmäßig Zollanmeldungen ausstellen, ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben (Art. 51 Abs. 2 MWSTG).

 

Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuerbemessungsgrundlage ist grundsätzlich das vom Importeur oder an seiner Stelle von einer Drittperson entrichtete Entgelt i. S. v. Art. 24 MWSTG oder aber der Marktwert. In die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen sind Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer, sowie die Nebenkosten (insbesondere Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten) bis zum Bestimmungsort im Inland.

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wie bei der Inlandumsatzsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen, die in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a MWSTG aufgelistet sind, dem reduzierten Satz von derzeit 2,5 %, die Einfuhr anderer Gegenstände dem Normalsatz von 7,7 % (bis 31.12.2017: 8,0 %).

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