Rz. 37

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Es ist grundsätzlich keine Fiskalvertretung vorgeschrieben. Bei nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Firmen muss allerdings gewährleistet sein, dass alle steuerlichen Vorschriften genauestens eingehalten werden, z. B. zeitgenaue Registrierung, rechtzeitige Entrichtung einer eventuellen Umsatzsteuerschuld bzw. Einreichung der Umsatzsteuererklärungen, Einhaltung der Aufbewahrungspflichten, etc. Bei Nichteinhaltung der relevanten Vorschriften kann die britische Finanzverwaltung verlangen, dass ein sog. tax representative bestimmt wird. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Daneben gibt es noch den fiscal agent, der lediglich die umsatzsteuerlichen Pflichten im Auftrag des Unternehmens erfüllt und keinerlei Haftung bezüglich Umsatzsteuerverbindlichkeiten unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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